Der sparer pauschbetrag 2026 liegt bei 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Bis zu dieser Grenze bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei – aber nur, wenn der Freibetrag richtig verteilt ist. Viele Sparer lassen jedes Jahr Geld liegen, weil ihr Freistellungsauftrag bei der falschen Bank liegt oder ganz fehlt. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie den Pauschbetrag voll ausschöpfen: Aufteilung auf mehrere Banken, Ehepaare und Kinder, Depot und Vorabpauschale, NV-Bescheinigung als Alternative – und was bis zum 31. Dezember 2026 noch zu tun ist.
Aktuell im November 2026: Wer seinen Freistellungsauftrag für 2026 noch nicht erteilt oder falsch verteilt hat, muss bis zum 31. Dezember 2026 handeln. Nur ein Auftrag, der bis zu diesem Stichtag bei der Bank vorliegt, wirkt noch rückwirkend für das ganze Jahr 2026. Danach lässt sich für 2026 nichts mehr ändern – zu viel einbehaltene Steuer holen Sie sich dann nur noch über die Steuererklärung zurück. Prüfen Sie deshalb jetzt, wo Ihre 1.000 Euro liegen.
Kurzantwort: Der sparer pauschbetrag 2026 beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Paare (§ 20 Abs. 9 EStG). Er macht Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Damit die Bank die Steuer gar nicht erst abzieht, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag – aufgeteilt auf die Banken, bei denen die Erträge tatsächlich anfallen. Der Auftrag muss bis 31. Dezember 2026 vorliegen.
sparer pauschbetrag 2026: Was ist das genau?
Der Sparer-Pauschbetrag ist der Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er steht in § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ersetzt seit 2009 den früher möglichen Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen. Praktisch heißt das: Die ersten 1.000 Euro, die Sie im Jahr mit Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verdienen, bleiben steuerfrei. Erst was darüber liegt, wird mit der Abgeltungsteuer belastet.
Die Höhe ist seit dem 1. Januar 2023 unverändert: Damals wurde der Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben, für Paare von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Auch 2026 gibt es keine weitere Erhöhung – das Bundesfinanzministerium hat keine Änderung auf den Weg gebracht. Wer 2023 noch mit 801 Euro gerechnet hat, sollte seine Freistellungsaufträge prüfen: Viele alte Aufträge laufen mit dem alten Betrag weiter, wenn sie nicht angepasst wurden.
| Jahr | Alleinstehende | Zusammen veranlagte Paare |
|---|---|---|
| bis 2022 | 801 Euro | 1.602 Euro |
| seit 2023 | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
| 2026 | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
Drei Eigenschaften des Pauschbetrags sollte jeder kennen. Erstens: Er gilt pro Person, nicht pro Konto. Wer drei Banken hat, bekommt den Freibetrag nicht dreimal, sondern einmal – die Aufteilung auf mehrere Institute ändert an der Gesamtsumme nichts. Zweitens: Er gilt pro Kalenderjahr. Was am 31. Dezember nicht genutzt wurde, verfällt. Eine Übertragung ins nächste Jahr gibt es nicht, auch dann nicht, wenn ein Freistellungsauftrag zwar erteilt, wegen niedriger Erträge aber nicht ausgeschöpft wurde. Drittens: Der Pauschbetrag darf nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge – aus ungenutzten 1.000 Euro entsteht kein Verlust, den man mit anderen Einkünften verrechnen könnte (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).
Warum das Thema 2026 wichtiger ist als früher? Weil Zinsen wieder etwas bringen – und der Freibetrag dadurch schneller aufgebraucht ist als in den Nullzinsjahren. Bei 4 Prozent Tagesgeldzins reichen schon 25.000 Euro Sparguthaben, um die 1.000 Euro voll auszuschöpfen. Wer 50.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto liegen hat, kommt bei 4 Prozent auf 2.000 Euro Zinsen im Jahr – die Hälfte davon liegt über dem Pauschbetrag und wird versteuert. Genau hier entscheidet die richtige Verteilung, ob Sie 263,75 Euro Steuer zahlen oder null.
Welche Erträge deckt der sparer pauschbetrag 2026 ab?
Der Pauschbetrag gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Dazu gehören:
- Zinsen – Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch, Anleihen, Bausparvertrag
- Dividenden – Aktien und ausschüttende Fonds und ETFs
- Kursgewinne – Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
- Vorabpauschale – die fiktive Besteuerung thesaurierender Fonds und ETFs (mehr dazu weiter unten)
- Sonstige Kapitalerträge – etwa Erträge aus Genossenschaftsanteilen oder stillen Beteiligungen
Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst rechnet die Bank Verluste gegen Gewinne – sie führt dafür zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe nach § 20 Abs. 6 EStG, einen für Aktienverluste und einen für sonstige Verluste. Erst auf den positiven Saldo nach dieser Verrechnung wird der Sparer-Pauschbetrag angewendet. Wer also 800 Euro Dividenden, aber 500 Euro Verlust aus einem Aktienverkauf hat, versteuert nur 300 Euro – und verbraucht auch nur 300 Euro seines Pauschbetrags. Verluste aus einem Depot bei Bank A lassen sich übrigens nicht automatisch mit Gewinnen bei Bank B verrechnen. Wer das will, muss die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen.
Nicht unter den Pauschbetrag fallen dagegen Erträge, die gar keine Kapitalerträge sind: Mieteinnahmen, Gehalt, Gewinne aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie nach zehn Jahren oder Erträge aus einer Photovoltaikanlage, die als gewerbliche Einkünfte gelten. Auch Zinsen auf ein betriebliches Konto gehören nicht hierher. Der Pauschbetrag schützt ausschließlich private Kapitalerträge.
Den Pauschbetrag richtig aufteilen: So geht es
Der häufigste Fehler ist gleichzeitig der teuerste: Der volle Freistellungsauftrag liegt bei der Hausbank, auf einem Konto, das kaum Zinsen bringt – während das Depot, das Dividenden und Vorabpauschale erzeugt, leer ausgeht. Die Bank kennt nur ihren eigenen Auftrag. Was bei der einen Bank ungenutzt liegen bleibt, hilft bei der anderen nicht. Die Summe aller Aufträge darf höchstens 1.000 Euro betragen (2.000 Euro bei Paaren), und die Banken melden jeden Auftrag elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Überschreitung fällt also auf und muss in der Steuererklärung nachversteuert werden.
Die Aufteilung funktioniert so: Schätzen Sie für jede Bank, wie viel Kapitalertrag dort 2026 anfällt. Beim Tagesgeldkonto ist das einfach – Guthaben mal Zinssatz. Beim Depot schätzen Sie Dividenden plus Vorabpauschale. Dann verteilen Sie die 1.000 Euro genau dorthin, wo die Erträge entstehen. Ein Beispiel:
| Bank / Anlage | Erwarteter Ertrag 2026 | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Hausbank, Tagesgeld 10.000 € zu 3 % | 300 € | 300 € |
| Online-Broker, Depot mit Dividenden | 450 € | 450 € |
| Festgeld, fällig im Dezember | 250 € | 250 € |
| Gesamt | 1.000 € | 1.000 € |
So bleibt kein Euro Freibetrag ungenutzt, und keine Bank zieht Steuer ab, die Sie erst über die Steuererklärung zurückholen müssten. Liegen dagegen die vollen 1.000 Euro bei der Hausbank mit nur 300 Euro Zinsen, bleiben 700 Euro Freibetrag ungenutzt – und der Broker behält auf 450 Euro Dividenden die volle Abgeltungsteuer ein. Das Geld ist nicht verloren, aber es liegt Monate beim Finanzamt, bis die Steuererklärung bearbeitet ist.
Die Änderung selbst dauert im Online-Banking meist nur wenige Minuten: Freistellungsauftrag aufrufen, Betrag anpassen, mit TAN bestätigen. Beachten Sie zwei Regeln. Erstens: Erst senken, dann erhöhen. Wer den Auftrag bei Bank A senken und bei Bank B erhöhen will, senkt zuerst bei A – sonst überschreitet die Summe kurzzeitig 1.000 Euro. Zweitens: Ein Auftrag kann im laufenden Jahr auch nachträglich erhöht werden, und die Erhöhung wirkt rückwirkend ab 1. Januar. Die Bank muss den bereits abgezogenen Steuerbetrag dann korrigieren, solange sie die Jahressteuerbescheinigung noch nicht erstellt hat – in der Praxis meist bis Ende Januar des Folgejahres. Nach dem 31. Dezember 2026 neu erteilt, wirkt ein Auftrag dagegen erst für 2027.
„Mit einem Freistellungsauftrag bleiben bis zu 1.000 Euro pro Person und Jahr ohne Steuerabzug.“ – Finanztip, Ratgeber „Tagesgeldkonto versteuern“ (Stand 4. November 2025)
Finanztip bringt es auf den Punkt: Der Auftrag ist das Werkzeug, der Pauschbetrag ist das Recht. Ohne Auftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Zinsen Steuer ein – selbst dann, wenn Ihre Erträge weit unter 1.000 Euro liegen. Der Freistellungsauftrag selbst ist übrigens kostenlos, gilt bis auf Widerruf und braucht nur Ihre elfstellige Steuer-Identifikationsnummer. Ohne Steuer-ID ist er unwirksam.
Ehepaare: 2.000 Euro gemeinsam nutzen
Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro. Nach § 20 Abs. 9 Satz 3 EStG wird er zunächst bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen – also 1.000 Euro pro Person. Damit die Bank aber schon beim Auszahlen die vollen 2.000 Euro freistellt, braucht sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit beiden Steuer-IDs. Ohne gemeinsamen Auftrag stellt jede Bank nur die 1.000 Euro des jeweiligen Kontoinhabers frei, und der Rest muss über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
Der gemeinsame Auftrag lohnt sich besonders dann, wenn die Erträge ungleich verteilt sind: Verdient ein Partner 1.800 Euro Dividenden und der andere nur 100 Euro Zinsen, deckt der gemeinsame Auftrag von 2.000 Euro beide Erträge vollständig ab. Mit zwei getrennten Aufträgen zu je 1.000 Euro würden dagegen 800 Euro beim ersten Partner über dem Freibetrag liegen und versteuert werden – obwohl beim zweiten Partner 900 Euro Freibetrag ungenutzt verfallen. Der gemeinsame Auftrag gleicht diese Schieflage aus.
Auch bei Paaren gilt: Die Summe aller Aufträge – gemeinsame und einzelne zusammen – darf 2.000 Euro nicht überschreiten. Wer bereits einen gemeinsamen Auftrag über 2.000 Euro bei einer Bank hat, darf bei keiner weiteren Bank einen zusätzlichen Auftrag erteilen. Prüfen Sie das vor dem Jahresende, denn doppelt erteilte Aufträge melden die Banken ans Bundeszentralamt, und die Nachversteuerung kommt mit der Steuererklärung.
Kinder haben ihren eigenen Pauschbetrag
Auch jedem Kind steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr zu – unabhängig vom Alter. Das gilt für Zinsen auf dem Kinderkonto genauso wie für Dividenden aus einem Junior-Depot. Voraussetzung ist ein eigener Freistellungsauftrag mit der Steuer-ID des Kindes, den in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter stellen. Der Freibetrag des Kindes zählt nicht zum Freibetrag der Eltern dazu und darf auch nicht mit ihm vermischt werden: Der Auftrag für das Kind läuft auf den Namen des Kindes, nicht auf den der Eltern.
Gerade bei Großeltern, die für Enkel sparen, lohnt sich der Blick: Ein Festgeld oder ETF-Sparplan auf den Namen des Enkels nutzt dessen eigenen Pauschbetrag. Erträge bis 1.000 Euro bleiben dann steuerfrei, ohne dass der Freibetrag der Eltern oder Großeltern belastet wird. Beachten Sie aber, dass das Geld rechtlich dem Kind gehört – eine Rückübertragung an die Eltern ist nicht ohne Weiteres möglich. Und: Übersteigen die Kapitalerträge des Kindes den Pauschbetrag deutlich, kann für das Kind auch eine NV-Bescheinigung beantragt werden.
Depot und ETF: Die Vorabpauschale frisst den Pauschbetrag an
Wer einen ETF-Sparplan hat, stößt 2026 auf einen Posten, den viele übersehen: die Vorabpauschale. Sie ist eine fiktive Besteuerung thesaurierender Fonds nach dem Investmentsteuergesetz (§ 18 InvStG). Der Staat unterstellt jedem Fonds einen Mindestertrag – den Basisertrag – und besteuert ihn, auch wenn nichts ausgeschüttet wurde. Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also am Montag, 4. Januar 2027. Sie verbraucht dann den Sparer-Pauschbetrag von 2027, nicht den von 2026.
Die Zahlen für 2026 stehen seit Januar fest. Der Basiszins beträgt 3,20 Prozent – bekanntgegeben vom Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 13. Januar 2026. Das ist der höchste Wert, seit die Vorabpauschale 2018 eingeführt wurde; 2025 waren es noch 2,53 Prozent. Der Basisertrag liegt bei 70 Prozent des Basiszinses, also 2,24 Prozent des Fondswerts zu Jahresbeginn. Bei einem Aktien-ETF bleiben davon 30 Prozent steuerfrei (Teilfreistellung nach § 20 InvStG), steuerpflichtig sind also 1,568 Prozent des Depotwerts. Rechnet man das auf den Pauschbetrag um, decken 1.000 Euro Freibetrag bei einem Aktien-ETF einen Depotwert von rund 63.776 Euro (Stand 2. Januar 2026) vollständig ab. Darüber hinaus fällt im Januar 2027 Steuer an – sofern der Freistellungsauftrag für 2027 nicht ausreicht.
Ein Rechenbeispiel: 10.000 Euro im Aktien-ETF am 1. Januar 2026 ergeben 224 Euro Vorabpauschale. Nach 30 Prozent Teilfreistellung bleiben 156,80 Euro steuerpflichtig. Ohne Freistellungsauftrag kostet das rund 41 Euro Steuer (26,375 Prozent von 156,80 Euro). Mit einem Freistellungsauftrag beim Broker – und genug Restbetrag im Pauschbetrag 2027 – zahlen Sie null. Wichtig: Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds plus Ausschüttungen. Ist der Fonds 2026 gefallen, fällt keine oder nur eine geringere Vorabpauschale an. Und: Was Sie heute über die Vorabpauschale versteuern, wird beim späteren Verkauf angerechnet – Sie zahlen nicht doppelt, sondern nur früher.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie Ihren Freistellungsauftrag beim Broker nicht nur für 2026, sondern auch für 2027. Die Vorabpauschale ist meist der erste Kapitalertrag des neuen Jahres und greift als Erstes auf den Freibetrag zu. Ein Auftrag, der am 31. Dezember 2026 endet, gilt für die Vorabpauschale nicht mehr. Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Beitrag ETF Sparplan: Freistellungsauftrag vergessen – was tun?, und wer gerade erst anfängt, findet die Grundlagen in unserem ETF-Sparplan 2026: Einsteiger-Guide.
NV-Bescheinigung: Die Alternative, wenn 1.000 Euro nicht reichen
Es gibt eine Situation, in der der Pauschbetrag gar nicht die richtige Lösung ist: wenn das gesamte Einkommen so niedrig ist, dass ohnehin keine Einkommensteuer anfällt. Dann hilft die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie wird vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellt, wenn das gesamte Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Der Grundfreibetrag 2026 liegt bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Paare.
Mit der NV-Bescheinigung zieht die Bank gar keine Steuer ab – auch nicht auf Kapitalerträge weit über 1.000 Euro hinaus. Das lohnt sich für Rentner mit kleiner Rente, Studierende, Auszubildende oder Eltern in Elternzeit, deren Kapitaleinkünfte den Pauschbetrag übersteigen, deren Gesamteinkommen aber unter dem Grundfreibetrag bleibt. Beantragt wird sie mit dem Formular NV 1 A („Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung“) beim zuständigen Finanzamt. Sie gilt in der Regel für drei Jahre, muss am Schluss eines Kalenderjahres enden und ist pro Bank vorzulegen – wer Konten bei drei Banken hat, braucht drei Bescheinigungen. Die Ausstellung ist kostenlos.
Der Unterschied zum Freistellungsauftrag ist klar: Der Auftrag deckt nur bis zu 1.000 Euro ab, die NV-Bescheinigung deckt alles ab – setzt aber voraus, dass das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Wer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder einen verbleibenden Verlustvortrag hat, bekommt keine NV-Bescheinigung. Und: Fällt die Voraussetzung weg – etwa weil das Einkommen steigt – muss die Bescheinigung ans Finanzamt zurückgegeben werden. Für die meisten Arbeitnehmer mit vollem Gehalt ist der Freistellungsauftrag der richtige Weg; die NV-Bescheinigung ist das Werkzeug für Jahre mit sehr niedrigem Einkommen.
Was passiert, wenn der sparer pauschbetrag 2026 überschritten wird?
Liegen die Kapitalerträge über 1.000 Euro, behält die Bank auf den übersteigenden Teil automatisch Steuer ein. Der Satz: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer – zusammen 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer sind es 27,819 Prozent (8 Prozent Kirchensteuer) beziehungsweise 27,995 Prozent (9 Prozent Kirchensteuer). Auf 1.000 Euro Ertrag über dem Pauschbetrag kommen so 263,75 Euro Steuer zusammen (250 Euro Abgeltungsteuer plus 13,75 Euro Solidaritätszuschlag). Wer den Freistellungsauftrag schlicht vergisst, zahlt diesen Betrag auch auf Erträge, die eigentlich steuerfrei wären – bei 1.000 Euro Zinsen sind das 263,75 Euro pro Jahr, über zehn Jahre 2.637,50 Euro.
Verloren ist das Geld nicht. Wer zu viel Steuer gezahlt hat, holt sie sich über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zurück. Dort tragen Sie Erträge und bereits abgeführte Steuer ein, legen die Jahressteuerbescheinigung der Bank bei, und das Finanzamt erstattet den Überschuss – auch dann, wenn der Sparer-Pauschbetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft war. Nach § 32d Abs. 4 EStG kann eine Steuerfestsetzung ausdrücklich auch „in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags“ beantragt werden.
Die Anlage KAP lohnt sich in drei weiteren Fällen. Erstens bei der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG): Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent – etwa im Studium, in Elternzeit oder in einem schwachen Geschäftsjahr – prüft das Finanzamt beide Wege und wendet den günstigeren an. Zweitens bei ausländischen Brokern, die keine deutsche Steuer abführen: Dann müssen die Erträge ohnehin in der Anlage KAP erklärt werden. Drittens, wenn Verluste bei Broker A gegen Gewinne bei Broker B gerechnet werden sollen – bankübergreifend geht das nur über die Steuererklärung.
Ein Hinweis zur Einordnung: Das Geldvermögen der privaten Haushalte in Deutschland lag Ende des zweiten Quartals 2026 bei 9.831 Milliarden Euro, wie die Deutsche Bundesbank am 20. Oktober 2026 mitteilte. Davon lagen 2.404,5 Milliarden Euro als Bargeld oder auf Sichteinlagen – also auf Konten, die kaum oder gar keine Zinsen bringen. Gleichzeitig investieren mittlerweile 14,1 Millionen Menschen in Deutschland in Aktien, ETFs oder Aktienfonds – ein Höchststand. Und die Inflation lag im September 2026 bei 3,3 Prozent (Statistisches Bundesamt). Wer sein Geld nur auf dem Girokonto liegen lässt, verliert real an Kaufkraft – und wer es verzinst anlegt, sollte wenigstens den Pauschbetrag voll nutzen.
Die 7 häufigsten Fehler beim sparer pauschbetrag 2026
- Kein Freistellungsauftrag: Ohne Auftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ein – auch bei 50 Euro Zinsen im Jahr.
- Falsche Bank: Der volle Auftrag liegt bei der Hausbank ohne Zinsen, während das Depot leer ausgeht.
- Summe überschritten: Aufträge bei mehreren Banken summieren sich über 1.000 Euro – das fällt beim Bundeszentralamt für Steuern auf und muss nachversteuert werden.
- Alter Betrag: Der Auftrag läuft noch mit 801 Euro aus der Zeit vor 2023, obwohl 1.000 Euro möglich wären.
- Fehlende Steuer-ID: Ohne elfstellige Steuer-Identifikationsnummer ist der Auftrag unwirksam.
- Stichtag verpasst: Nach dem 31. Dezember 2026 lässt sich für 2026 nichts mehr ändern – nur noch die Steuererklärung hilft.
- Vorabpauschale vergessen: Der Auftrag für 2027 ist zu klein oder endet am 31. Dezember 2026, und im Januar 2027 wird Steuer auf die Vorabpauschale fällig.
Checkliste: Sparer-Pauschbetrag 2026 bis 31. Dezember nutzen
- Alle Banken und Depots aufschreiben: Tagesgeld, Festgeld, Depot, Bausparvertrag
- Erwartete Kapitalerträge 2026 je Bank schätzen (Zinsen, Dividenden, Vorabpauschale)
- Freistellungsaufträge prüfen: Summe höchstens 1.000 Euro (Paare: 2.000 Euro)
- Auftrag dorthin schieben, wo die Erträge anfallen – erst senken, dann erhöhen
- Steuer-ID bei jeder Bank hinterlegt? Falls nicht, nachreichen
- Bei Paaren: gemeinsamen Freistellungsauftrag mit beiden Steuer-IDs prüfen
- Für Kinder: eigenen Auftrag mit der Steuer-ID des Kindes stellen
- Freistellungsauftrag für 2027 prüfen – die Vorabpauschale greift am 4. Januar 2027 als Erstes zu
- Wer unter dem Grundfreibetrag liegt: NV-Bescheinigung (Formular NV 1 A) beim Finanzamt beantragen
- Alles bis 31. Dezember 2026 erledigen – danach nur noch über die Steuererklärung
Wie der Freistellungsauftrag im Detail funktioniert – Schritt für Schritt im Online-Banking und per Formular – lesen Sie in unserem Ratgeber Freistellungsauftrag Tagesgeld: Wie funktioniert er 2026?. Wer Zinsen und Festgeld 2026 vergleichen will, findet aktuelle Strategien in unserem Festgeld-Zinsen 2026: Vergleich, Sicherheit und Strategie.
Häufige Fragen zum Sparer-Pauschbetrag
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?
Der Sparer-Pauschbetrag 2026 beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Die Höhe gilt seit dem 1. Januar 2023 und ist auch 2026 unverändert. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 9 EStG.
Muss ich den Freistellungsauftrag jedes Jahr neu stellen?
Nein. Ein Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf, wenn kein Enddatum angegeben wurde. Prüfen Sie aber jedes Jahr, ob Betrag und Verteilung noch stimmen – und ob ein Enddatum zum 31. Dezember eingetragen ist. Wer den Auftrag für 2026 neu erteilen oder ändern will, muss das bis zum 31. Dezember 2026 tun, damit er noch für 2026 wirkt.
Kann ich den Pauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen?
Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen. Sie können den Pauschbetrag auf beliebig viele Banken verteilen – die Summe aller Aufträge darf aber höchstens 1.000 Euro betragen (2.000 Euro bei Paaren). Innerhalb einer Bank gilt ein Auftrag für alle Konten und Depots dort; eine Aufteilung auf einzelne Konten derselben Bank ist nicht möglich.
Was passiert, wenn ich den Freistellungsauftrag vergesse?
Die Bank behält ab dem ersten Euro Kapitalertrag 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag ein – insgesamt 26,375 Prozent. Das Geld ist nicht verloren: Im laufenden Jahr lässt sich der Auftrag nachträglich erteilen, und die Bank erstattet die Steuer rückwirkend. Für vergangene Jahre holen Sie zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück.
Gilt der Pauschbetrag auch für Kinder?
Ja. Jedes Kind hat einen eigenen Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Die Eltern stellen dafür einen eigenen Freistellungsauftrag mit der Steuer-ID des Kindes. Der Freibetrag des Kindes wird nicht mit dem der Eltern zusammengerechnet.
Was ist die Vorabpauschale und frisst sie meinen Pauschbetrag auf?
Die Vorabpauschale ist die jährliche Besteuerung thesaurierender Fonds und ETFs. Für 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026), der Basisertrag bei 2,24 Prozent des Fondswerts. Sie gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen und verbraucht den Pauschbetrag von 2027. Bei einem Aktien-ETF decken 1.000 Euro Freibetrag einen Depotwert von rund 63.776 Euro vollständig ab.
Lohnt sich die NV-Bescheinigung statt eines Freistellungsauftrags?
Die NV-Bescheinigung lohnt sich, wenn Ihr gesamtes Einkommen einschließlich Kapitalerträge unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt. Dann zieht die Bank gar keine Steuer ab – auch nicht über 1.000 Euro hinaus. Sie wird mit Formular NV 1 A beim Finanzamt beantragt und gilt in der Regel drei Jahre. Wer normal verdient, braucht sie nicht; der Freistellungsauftrag reicht.
Verfällt der ungenutzte Sparer-Pauschbetrag am Jahresende?
Ja. Der Pauschbetrag gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr. Was am 31. Dezember nicht genutzt wurde, verfällt und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt war, die Erträge aber niedriger ausfielen als erwartet.
Fazit: 1.000 Euro sind schnell verschenkt – oder schnell gesichert
Der Sparer-Pauschbetrag ist kein kompliziertes Steuersparmodell, sondern ein Freibetrag, der jedem zusteht: 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro für Paare. Ob er etwas bringt, entscheidet allein die Verteilung. Wer seinen Freistellungsauftrag dorthin legt, wo die Erträge anfallen, zahlt auf die ersten 1.000 Euro Kapitalerträge keinen Cent Steuer. Wer ihn vergisst oder bei der falschen Bank parkt, zahlt 263,75 Euro pro 1.000 Euro Ertrag – und holt das Geld erst Monate später über die Steuererklärung zurück.
Nehmen Sie sich jetzt im November zehn Minuten: Listen Sie Ihre Banken auf, schätzen Sie die Erträge, verteilen Sie die 1.000 Euro neu und prüfen Sie den Auftrag für 2027 wegen der Vorabpauschale. Bis zum 31. Dezember 2026 ist alles noch zu korrigieren. Danach hilft nur noch die Anlage KAP. Und wenn Ihr Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, prüfen Sie die NV-Bescheinigung – sie deckt mehr ab als jeder Freistellungsauftrag.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Bei Fragen zum Einzelfall wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 Abs. 9, § 32d, § 44a – gesetze-im-internet.de
- Finanzamt NRW: Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung – finanzamt.nrw.de
- Finanztip: Tagesgeldkonto versteuern (Stand 4. November 2025) – finanztip.de
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026 (3,20 %), Schreiben vom 13. Januar 2026
- Bundesportal: Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen – verwaltung.bund.de
- Deutsche Bundesbank: Geldvermögensbildung und Außenfinanzierung, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026 – Geldvermögen privater Haushalte 9.831 Mrd. Euro, Bargeld und Sichteinlagen 2.404,5 Mrd. Euro
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Inflationsrate September 2026: 3,3 Prozent
- Steuertipps.de: Was ist die Vorabpauschale? – steuertipps.de

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