Kurzantwort: Eine Hausratversicherung kündigen Sie ordentlich mit 3 Monaten Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres. Verpassen Sie die Frist, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr (§ 11 VVG). Außerordentlich kommen Sie früher raus: bei Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach der Mitteilung (§ 40 VVG), nach einem Schadenfall innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen (§ 92 VVG) und bei Umzug, wenn sich der Beitrag durch den Wohnungswechsel ändert (Regelung in Ihren Hausrat-AVB). Die Kündigung geht in Textform – E-Mail oder Fax reichen, ein Einschreiben sichert den Nachweis.
Musterbrief: Hausratversicherung kündigen – kostenlose Vorlage zum Kopieren
Der schnellste Weg zur wirksamen Kündigung ist ein sauberer Brief mit allen Pflichtangaben. Kopieren Sie die Vorlage, ersetzen Sie alle Platzhalter in eckigen Klammern und schicken Sie das Schreiben rechtzeitig ab. Denken Sie daran: Entscheidend ist nicht, wann Sie den Brief losschicken, sondern wann er beim Versicherer eingeht.
[Vorname Nachname] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort] [Name der Versicherung] [Kundenservice / Vertragsabteilung] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort] [Ort], den [TT.MM.JJJJ] Betreff: Kündigung der Hausratversicherung – Versicherungsnummer [Versicherungsnummer] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine Hausratversicherung mit der Versicherungsnummer [Versicherungsnummer] fristgerecht zum [Datum des Vertragsablaufs, z. B. 31.12.2026]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung sowie das genaue Datum des Vertragsendes schriftlich. Eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge erstatten Sie bitte auf das Ihnen bekannte Konto. Mit freundlichen Grüßen [handschriftliche Unterschrift] [Vorname Nachname]
Variante für die außerordentliche Kündigung (Beitragserhöhung, Schadenfall oder Umzug): Ersetzen Sie den Kündigungsabsatz durch diesen Text:
„hiermit kündige ich meine Hausratversicherung mit der Versicherungsnummer [Versicherungsnummer] außerordentlich zum [Datum]. Grund: [Beitragserhöhung laut Ihrer Mitteilung vom TT.MM.JJJJ / Schadenfall vom TT.MM.JJJJ, Schadennummer … / Umzug am TT.MM.JJJJ]. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs und des Vertragsendes.“
Geben Sie bei der Sonderkündigung immer den Grund und das Datum der auslösenden Mitteilung an. So kann der Versicherer Ihr Schreiben sofort richtig zuordnen – und es gibt später keinen Streit über die Frist. Unser Hausratversicherung-kündigen-Musterbrief deckt beide Fälle ab: die ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf und die außerordentliche Kündigung aus besonderem Grund.
Die ordentliche Kündigung: 3 Monate Frist zum Vertragsablauf
Die normale, „ordentliche“ Kündigung ist der Standardweg. Sie beenden den Vertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Die Frist beträgt in fast allen Tarifen drei Monate – das ist das gesetzliche Maximum nach § 11 VVG.
Was genau ist das Versicherungsjahr?
Das Versicherungsjahr ist nicht automatisch das Kalenderjahr. Es beginnt an dem Tag, an dem Ihr Vertrag gestartet ist. Haben Sie die Police am 1. April 2024 abgeschlossen, läuft das Versicherungsjahr jeweils vom 1. April bis zum 31. März. Ihre Kündigung muss dann spätestens am 31. Dezember beim Versicherer eingehen. Viele Verträge laufen allerdings klassisch vom 1. Januar bis zum 31. Dezember – dann ist der Stichtag der 30. September. Schauen Sie in Ihrer Police oder in der letzten Beitragsrechnung nach, dort steht der genaue Ablauf.
Anders als bei der Kfz-Versicherung, bei der für die meisten Autofahrer der 30. November als Stichtag gilt, gibt es bei der Hausratversicherung keinen einheitlichen Termin. Der Stichtag hängt allein von Ihrem Vertrag ab.
Automatische Verlängerung: Wer schweigt, zahlt weiter
Wenn weder Sie noch der Versicherer kündigen, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils ein Jahr. Das regelt § 11 Absatz 1 VVG: Eine Verlängerung ist nur wirksam, soweit sie sich jeweils auf höchstens ein Jahr erstreckt. Längere Bindungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Die praktische Folge: Wer die Drei-Monats-Frist verpasst, hängt ein weiteres Jahr im alten Tarif fest – selbst wenn der Beitrag inzwischen deutlich gestiegen ist oder ein günstigerer Anbieter lockt. Ein einfacher Trick hilft: Tragen Sie den Kündigungsstichtag gleich bei Vertragsabschluss in Ihren Kalender ein, am besten mit einer Erinnerung vier Monate vorher. Dann haben Sie genug Zeit für einen Tarifvergleich.
Altverträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit
Bei sehr alten Verträgen, die für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurden, gilt eine Sonderregel aus § 11 Absatz 4 VVG: Der Versicherungsnehmer kann zum Schluss des dritten Jahres – und danach jedes weiteren Jahres – mit drei Monaten Frist kündigen. Diese Verträge sind heute selten, aber falls Sie eine uralte Police im Ordner haben, lohnt der Blick ins Kleingedruckte.
Sonderkündigung: Drei Fälle, in denen Sie sofort aus dem Vertrag kommen
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es drei Situationen, in denen das Gesetz bzw. Ihre Vertragsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen. In allen drei Fällen beträgt die Frist nur einen Monat – aber der Startpunkt ist jeweils anders.
1. Bei Beitragserhöhung – § 40 VVG
Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne den Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen – mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Das steht in § 40 Absatz 1 VVG (Wortlaut: § 40 VVG auf gesetze-im-internet.de).
Zwei Details sind wichtig:
- Der Versicherer muss Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Fehlt der Hinweis in der Mitteilung, ist das ein Formfehler des Versicherers – lassen Sie sich davon aber nicht aufhalten, sondern kündigen Sie trotzdem fristgerecht.
- Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zugehen. Kommt die Rechnung zu spät, verschiebt sich auch Ihr Kündigungsrecht entsprechend.
Achtung: Nicht jede höhere Rechnung ist eine Beitragserhöhung im Sinne des Gesetzes. Wenn Sie selbst etwas geändert haben – zum Beispiel die Versicherungssumme erhöht oder in einen teureren Tarif gewechselt sind –, entsteht dadurch kein Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt für eine höhere Versicherungssteuer. Eine ausführliche Vorlage speziell für diesen Fall finden Sie in unserem Ratgeber zur Sonderkündigung bei Beitragserhöhung.
2. Nach einem Schadenfall – § 92 VVG
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen – also auch Sie. Die Frist: Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig (§ 92 Absatz 2 VVG, Wortlaut: § 92 VVG auf dejure.org).
Die Verhandlungen gelten als abgeschlossen, sobald der Versicherer die Entschädigung zahlt oder sie endgültig ablehnt. Ab diesem Zeitpunkt läuft Ihre Ein-Monats-Frist. Als Versicherungsnehmer können Sie mit sofortiger Wirkung kündigen oder einen späteren Zeitpunkt wählen – spätestens jedoch den Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Der Versicherer dagegen muss eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.
Ein praktischer Hinweis: Wenn der Versicherer nach einem Schadenfall kündigt, kann es schwieriger werden, einen neuen Vertrag zu finden – manche Anbieter fragen nach Vorversicherer-Kündigungen. In diesem Fall lohnt es sich oft, das Gespräch zu suchen: Bitten Sie den Versicherer, seine Kündigung zurückzunehmen, und kündigen Sie stattdessen selbst. Viele Versicherer sind dazu bereit, etwa gegen einen Risikozuschlag oder eine höhere Selbstbeteiligung.
3. Bei Umzug – die Hausrat-AVB regeln den Übergang
Beim Umzug gilt eine Besonderheit, die viele nicht kennen: Der Vertrag zieht mit um. Nach den Hausrat-Versicherungsbedingungen (AVB) geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Umzugs sind sogar beide Wohnungen gleichzeitig versichert; der Schutz in der alten Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn (Umzugsbeginn ist der Tag, an dem Sie erstmals Hausrat dauerhaft in die neue Wohnung bringen).
Das bedeutet auch: Der Umzug allein ist kein automatisches gesetzliches Sonderkündigungsrecht – im VVG selbst steht dazu keine eigene Kündigungsregel. Das Kündigungsrecht kommt aus Ihren AVB und greift dann, wenn sich durch den Umzug der Beitrag ändert: Am neuen Wohnort gelten die dortigen Tarife des Versicherers, und wenn die Prämie steigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen – mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Wirksamwerden der neuen Prämie.
Drei Pflichten beim Umzug sollten Sie unbedingt beachten:
- Melden Sie den Umzug unverzüglich in Textform (E-Mail genügt). Teilen Sie die neue Adresse, die Wohnfläche und besondere Sicherungen mit.
- Prüfen Sie die Versicherungssumme. Ziehen Sie in eine größere Wohnung, droht Unterversicherung: Der Versicherer kürzt dann im Schadenfall anteilig. Passen Sie die Summe an oder nutzen Sie die Unterversicherungsverzicht-Klausel vieler Tarife.
- Vermeiden Sie Doppelversicherung. Wenn beide Partner je eine eigene Hausratpolice haben und zusammenziehen, brauchen Sie nur eine. Die überflüssige Police können Sie kündigen – auch hier hilft unser Musterbrief.
Wichtiger Unterschied: Die Privathaftpflicht zieht nicht mit
Ein häufiger Irrtum: Was für die Hausratversicherung gilt, gilt nicht automatisch für andere Policen. Bei der Privathaftpflicht ist der Umzug allein kein Sonderkündigungsgrund – die Police ist personenbezogen, nicht wohnungsbezogen, und läuft einfach weiter. Wer beide Verträge beim Umzug neu ordnen will, findet die passende Vorlage in unserem Ratgeber Haftpflichtversicherung kündigen: Musterbrief 2026.
So kündigen Sie richtig: Form, Nachweis und Inhalt
Die gute Nachricht zuerst: Für die Kündigung einer Hausratversicherung reicht die Textform. Eine E-Mail oder ein Fax sind wirksam – eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist gesetzlich nicht mehr nötig. Prüfen Sie trotzdem kurz Ihre AVB, ob dort eine abweichende Form vereinbart ist.
In der Praxis empfehlen wir dennoch den klassischen Weg, denn es geht um den Nachweis des Zugangs:
- Einwurfeinschreiben ist die beste Wahl: Es ist günstiger als das Einschreiben mit Rückschein und dokumentiert zuverlässig, dass der Brief im Briefkasten des Versicherers gelandet ist.
- Fax mit Sendeprotokoll ist ebenfalls ein starker Nachweis – heben Sie das Protokoll auf.
- E-Mail ist bequem, aber der Zugang ist im Streitfall schwerer zu beweisen. Wenn Sie per Mail kündigen, bitten Sie ausdrücklich um eine Eingangsbestätigung und speichern Sie die Antwort.
In das Schreiben gehören: Ihr vollständiger Name und Ihre Adresse, der Name des Versicherers mit der richtigen Abteilung (Vertragsabteilung oder Kundenservice – die Adresse steht auf Ihrer Police), die Versicherungsnummer, das gewünschte Kündigungsdatum bzw. der Satz „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, bei Sonderkündigung der Grund mit Datum, Ort und Datum des Schreibens sowie Ihre Unterschrift. Fordern Sie außerdem immer eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem Datum des Vertragsendes an.
Diese Kündigungsfehler werden teuer
Die meisten Probleme bei der Kündigung entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus kleinen Nachlässigkeiten. Diese fünf Fehler sehen wir am häufigsten:
1. Die Frist verpasst. Der Klassiker: Der Stichtag rutscht durch, der Vertrag verlängert sich um ein Jahr. Einzige Rettung danach ist ein Sonderkündigungsgrund – etwa eine Beitragserhöhung. Deshalb: Stichtag sofort in den Kalender eintragen.
2. An die falsche Adresse geschickt. Manche Versicherer haben getrennte Postfächer für Neuverträge und Bestandskunden. Eine Kündigung an die allgemeine Info-Adresse kann liegen bleiben. Nutzen Sie die Adresse aus Ihrer Police oder dem Impressum der Vertragsabteilung.
3. Nur mündlich oder per Telefon gekündigt. Ein Anruf bei der Hotline ersetzt keine Kündigung in Textform. Was nicht schriftlich vorliegt, lässt sich nicht beweisen.
4. Auf Rückhol-Anrufe hereinfallen. Nach Ihrer Kündigung meldet sich oft der Vertrieb mit einem „besseren Angebot“. Vorsicht: Unterschreiben Sie am Telefon oder per Link nichts, was wie eine neue Vertragserklärung aussieht – sonst ist die Kündigung vom Tisch und Sie haben einen neuen Vertrag am Hals. Ein echter Tarifwechsel braucht Ihre ausdrückliche Zustimmung.
5. Versicherungslücke riskieren. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn der neue nahtlos anschließt. Ein einziger unversicherter Tag kann bei Einbruch oder Wasserschaden teuer werden. Die richtige Reihenfolge: erst neuen Vertrag mit passendem Beginn abschließen, dann den alten fristgerecht kündigen.
6. Doppelversicherung nach dem Zusammenziehen. Zwei Policen für einen Haushalt sind Geldverschwendung – im Schadenfall zahlt ohnehin nur eine (die Versicherer teilen sich den Schaden). Kündigen Sie die überflüssige Police und erhöhen Sie bei der bleibenden ggf. die Versicherungssumme.
7. Zu viel gezahlte Beiträge nicht zurückfordern. Endet der Vertrag unterjährig – etwa durch Sonderkündigung –, steht dem Versicherer nur der zeitanteilige Beitrag bis zum Vertragsende zu. Vorausgezahlte Beiträge für die Zeit danach müssen zurückerstattet werden. Fordern Sie die Erstattung im Kündigungsschreiben ausdrücklich an (unsere Vorlage enthält den Satz bereits).
Hausrat in Zahlen: Warum sich der Vergleich lohnt
Die Hausratversicherung ist in Deutschland ein Massenprodukt – und genau deshalb lohnt der Preisvergleich. Nach Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gab es 2024 rund 27,3 Millionen Hausratverträge mit gebuchten Bruttobeiträgen von etwa 3,7 Milliarden Euro. Rechnerisch zahlt jeder Vertrag im Schnitt rund 135 Euro im Jahr – doch die Spanne zwischen günstigen Online-Tarifen und teuren Altverträgen ist groß. Wer seit Jahren nicht verglichen hat, zahlt oft deutlich über dem Marktniveau.
Gleichzeitig zeigt die GDV-Einbruchstatistik, wofür die Police da ist: 2024 zählten die Versicherer rund 90.000 Wohnungseinbrüche – statistisch alle sechs Minuten einer. Die gezahlten Schäden stiegen auf etwa 350 Millionen Euro, die durchschnittliche Schadenssumme kletterte von 3.600 auf 3.800 Euro pro Einbruch, unter anderem wegen gestohlener Technik wie Smartphones und Laptops. Ein Wechsel spart also nicht nur Beitrag, sondern sollte auch den Schutz auf den aktuellen Stand bringen: Fahrräder, E-Bikes und teure Elektronik sind in alten Tarifen oft schlechter abgesichert als in neuen.
Checkliste: In 5 Schritten zur wirksamen Kündigung
- Stichtag prüfen: Vertragsablauf aus der Police oder der letzten Beitragsrechnung ablesen, Kündigungsfrist (meist 3 Monate) zurückrechnen.
- Neuen Tarif sichern: Erst den neuen Vertrag mit nahtlosem Beginn abschließen, dann kündigen – keine Versicherungslücke riskieren.
- Vorlage ausfüllen: Musterbrief kopieren, alle Platzhalter ersetzen, bei Sonderkündigung Grund und Datum der Mitteilung nennen.
- Nachweisbar versenden: Per Einwurfeinschreiben oder Fax mit Protokoll schicken; bei E-Mail um Eingangsbestätigung bitten.
- Bestätigung abwarten: Schriftliche Kündigungsbestätigung mit Enddatum einfordern und abheften. Kommt keine Antwort innerhalb von zwei bis drei Wochen, schriftlich nachhaken.
Häufige Fragen zur Kündigung der Hausratversicherung
Kann ich die Hausratversicherung bei Umzug kündigen?
Nicht automatisch: Der Vertrag geht auf die neue Wohnung über, beide Wohnungen sind während des Umzugs versichert. Ein Kündigungsrecht entsteht, wenn sich durch den Umzug der Beitrag erhöht – dann können Sie innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen (Regelung in den Hausrat-AVB). Melden Sie den Umzug in jedem Fall unverzüglich und prüfen Sie die Versicherungssumme für die neue Wohnung.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei der Hausratversicherung?
Für die ordentliche Kündigung gelten in der Regel drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres (§ 11 VVG). Für die Sonderkündigung – bei Beitragserhöhung (§ 40 VVG), nach einem Schadenfall (§ 92 VVG) oder bei beitragserhöhendem Umzug – beträgt die Frist jeweils einen Monat ab dem jeweiligen Auslöser.
Was passiert mit der Hausratversicherung nach einem Schadenfall?
Nach einem regulierten Schaden können beide Seiten kündigen: Sie innerhalb eines Monats nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen, mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ende der Versicherungsperiode (§ 92 VVG). Kündigt der Versicherer, muss er eine Monatsfrist einhalten. Sprechen Sie in diesem Fall mit dem Versicherer – oft lässt sich die Kündigung gegen einen Zuschlag abwenden.
Gilt die Kündigung per E-Mail?
Ja. Gesetzlich reicht die Textform, also E-Mail oder Fax. Für den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs ist ein Einwurfeinschreiben oder ein Fax mit Sendeprotokoll allerdings die sicherere Wahl. Bitten Sie bei einer E-Mail-Kündigung ausdrücklich um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Bekomme ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?
Ja. Endet der Vertrag vor Ablauf der bereits bezahlten Periode – zum Beispiel durch eine Sonderkündigung –, steht dem Versicherer nur der zeitanteilige Beitrag bis zum Vertragsende zu. Den Rest muss er erstatten. Fordern Sie die Rückzahlung am besten direkt im Kündigungsschreiben an.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Widerruf?
Die Kündigung beendet einen laufenden Vertrag zum Ablauf oder aus besonderem Grund. Der Widerruf betrifft nur neu abgeschlossene Verträge: Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss können Sie ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wenn Sie gerade erst eine Police abgeschlossen haben und es sich anders überlegen, hilft Ihnen unsere Vorlage zum Versicherung widerrufen.
Was tun, wenn der Versicherer die Kündigung ignoriert?
Bleibt die Bestätigung aus, haken Sie schriftlich nach und verweisen Sie auf Ihr erstes Schreiben (Datum und Versandnachweis nennen). Hilft das nicht, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden – das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos. In hartnäckigen Fällen lohnt auch der Weg zur Verbraucherzentrale.
Ein Wort vom Inhaber
„Die teuerste Kündigung ist die, die man vergisst. Ein einziger Kalendereintrag drei Monate vor Vertragsablauf spart oft mehr Geld als jeder Tarifvergleich – und wer dann noch die Sonderkündigungsrechte bei Beitragserhöhung kennt, zahlt nie wieder zu viel.“
— Viktor Klinger, Inhaber von CodeMatebd
Fazit: Erst vergleichen, dann kündigen
Die Hausratversicherung zu kündigen ist kein Hexenwerk: Vorlage ausfüllen, fristgerecht und nachweisbar versenden, Bestätigung abheften. Der wichtigste Schritt kommt aber vor der Kündigung – der Tarifvergleich. Beiträge und Leistungen unterscheiden sich 2026 deutlich, und ein Wechsel spart bei gleichem oder besserem Schutz oft einen spürbaren Betrag pro Jahr. Einen Überblick über aktuelle Kosten und Leistungen gibt unser Hausratversicherung-Vergleich 2026.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie im Zweifel Ihre Versicherungsbedingungen (AVB) oder wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale.

Die CodeMatebd-Redaktion recherchiert und erklärt Themen rund um Versicherung, Auto, Finanzen und Gesundheit – verständlich, aktuell und mit Blick auf offizielle Quellen wie BaFin, ADAC, DGE und Stiftung Warentest.
