Die Krankenkasse wechseln 2026 ist einfacher, als viele denken — und trotzdem verpassen jedes Jahr tausende Versicherte den richtigen Zeitpunkt. Der Grund ist fast immer derselbe: Sie glauben, ein Wechsel sei nur zum Jahresende möglich. Das stimmt nicht. Wer die Fristen kennt, kann die Krankenkasse in jedem Monat wechseln und dabei oft mehrere hundert Euro im Jahr sparen. In diesem Ratgeber finden Sie die komplette Checkliste, alle Fristen auf einen Blick und die Fehler, die Sie beim Wechsel unbedingt vermeiden sollten.
Der Wechsel selbst kostet Sie übrigens nichts außer ein paar Minuten: Sie stellen einen Antrag bei der neuen Kasse, und die neue Kasse erledigt den Rest. Eine Gesundheitsprüfung gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, und abgelehnt werden kann Ihr Antrag auch nicht. Was Sie vorher prüfen müssen, ist nur: Wie lange sind Sie schon bei Ihrer jetzigen Kasse? Wie hoch ist Ihr Zusatzbeitrag? Und welche Leistungen brauchen Sie wirklich?
Kurzantwort: Krankenkasse wechseln in 3 Schritten
Schritt 1: Fristen prüfen. Sie müssen mindestens 12 Monate bei Ihrer aktuellen Krankenkasse versichert sein (Bindungsfrist, § 175 Abs. 4 SGB V). Danach gilt eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende.
Schritt 2: Neue Kasse wählen. Vergleichen Sie den Zusatzbeitrag und die Zusatzleistungen der neuen Kasse. Der gesetzliche Leistungskatalog ist bei allen Kassen fast gleich — der Unterschied liegt im Preis und in den Extras.
Schritt 3: Antrag stellen — fertig. Sie stellen den Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse. Die neue Kasse informiert Ihre alte Kasse und Ihren Arbeitgeber. Sie selbst müssen in der Regel kein Kündigungsschreiben mehr verfassen. Wichtig: Fordern Sie trotzdem eine schriftliche Kündigungsbestätigung an und bewahren Sie sie auf.
Ein Beispiel, damit die Frist klar wird: Sie stellen den Antrag im November 2026. Dann endet Ihre alte Mitgliedschaft am 31. Januar 2027, und ab dem 1. Februar 2027 sind Sie bei der neuen Kasse versichert. Stellen Sie den Antrag im Dezember 2026, beginnt die neue Mitgliedschaft am 1. März 2027.
Die Fristen im Überblick
Die wichtigste Regel zuerst: Ein Wechsel zum 1. Januar 2027 ist für die meisten Versicherten nicht mehr zu schaffen. Dafür hätte die Kündigung bis zum 31. Oktober 2026 bei der alten Kasse vorliegen müssen — zwei volle Kalendermonate vor dem 31. Dezember 2026. Diese Frist ist vorbei. Das ist kein Grund zur Eile oder zum Ärger: Der nächstmögliche Wechsel ist nur wenige Wochen später möglich, und er ist genauso wirksam. Wer im November 2026 den Antrag stellt, ist ab 1. Februar 2027 bei der neuen Kasse. Wer im Dezember 2026 stellt, ab 1. März 2027.
| Wechselart | Voraussetzung | Frist | Wechsel wirksam ab |
|---|---|---|---|
| Regulärer Wechsel | 12 Monate Bindungsfrist erfüllt | 2 volle Kalendermonate zum Monatsende | Antrag im November 2026 → 1. Februar 2027; Antrag im Dezember 2026 → 1. März 2027 |
| Sonderkündigung bei Zusatzbeitragserhöhung | Ihre Kasse erhöht den Zusatzbeitrag | Bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Beitrag erstmals gilt — die 12-Monats-Bindung entfällt, die 2-Monats-Kündigungsfrist gilt weiter | Beispiel: Erhöhung zum 1. Januar 2027 → Sonderkündigung bis 31. Januar 2027 möglich, neue Mitgliedschaft ab 1. April 2027 |
| Wechsel nach Ablauf der Bindungsfrist | Bindungsfrist endet, z. B. am 31. Januar 2027 | Antrag im Monat des Fristendes stellen, dann 2 volle Monate Kündigungsfrist | Bindungsende 31. Januar 2027, Antrag im Januar → neue Mitgliedschaft ab 1. April 2027 |
| Wechsel bei neuem Arbeitgeber | Neuer Job mit Versicherungspflicht | Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn | Rückwirkend zum ersten Arbeitstag — Bindungs- und Kündigungsfrist entfallen |
Zwei Punkte aus dieser Tabelle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Das Sonderkündigungsrecht endet nicht zwei Monate nach der Erhöhung, sondern am Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Erhöht Ihre Kasse den Beitrag zum 1. Januar 2027, können Sie sich bis zum 31. Januar 2027 auf das Sonderkündigungsrecht berufen. Die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet dann nach der regulären Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten — in diesem Beispiel am 31. März 2027, die neue Mitgliedschaft beginnt am 1. April 2027. Den höheren Beitrag zahlen Sie in der Zwischenzeit noch.
Zweitens: Seit Ende Juli 2026 müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr per Brief über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Diese Informationspflicht ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfallen. Das Sonderkündigungsrecht selbst bleibt bestehen — aber Sie müssen jetzt selbst darauf achten, ob Ihre Kasse den Beitrag erhöht. Ein Blick auf die Gehaltsabrechnung oder in die offizielle Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands reicht dafür aus. Wer das verpasst, verliert das Sonderkündigungsrecht für diese Erhöhung.
Schritt für Schritt: So wechseln Sie die Krankenkasse
Schritt 1: Prüfen Sie Ihre Bindungsfrist. Seit wann sind Sie Mitglied bei Ihrer jetzigen Krankenkasse? Die 12-monatige Bindungsfrist beginnt mit dem Start Ihrer Mitgliedschaft, nicht mit dem Datum Ihres Antrags. Beispiel: Sie sind am 1. Februar 2026 in Ihre Kasse eingetreten. Dann sind Sie bis zum 31. Januar 2027 gebunden. Erst danach können Sie regulär wechseln. Achtung: Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat — etwa einen Selbstbehalttarif oder einen Krankengeldtarif — kann eine längere Bindung von bis zu drei Jahren haben (§ 53 Abs. 8 SGB V). Prüfen Sie das vor dem Wechsel in Ihren Vertragsunterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrer Kasse nach.
Schritt 2: Vergleichen Sie Zusatzbeiträge. Der allgemeine Beitragssatz liegt für alle Kassen gleich bei 14,6 Prozent des Bruttogehalts und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dazu kommt der individuelle Zusatzbeitrag jeder Kasse — und hier liegen die Unterschiede. Der rechnerisch durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 wurde mit 2,9 Prozent festgelegt. Tatsächlich erhoben die Kassen zum 1. Januar 2026 im Schnitt 3,13 Prozent. Die Spanne zwischen den Kassen ist groß: Laut Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands lagen die Sätze im Oktober 2026 zwischen 2,18 und 4,39 Prozent. Der aktuelle Satz Ihrer Kasse steht auf Ihrer Gehaltsabrechnung oder in der Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands. Für einen ehrlichen Vergleich schauen Sie auf krankenkassen.de oder in die Liste des GKV-Spitzenverbands — nicht nur auf Werbeversprechen einzelner Kassen.
Schritt 3: Prüfen Sie die Zusatzleistungen. Der Preis ist nur die halbe Rechnung. Manche Kassen zahlen Zuschüsse für Osteopathie, professionelle Zahnreinigung, Gesundheitskurse oder Impfungen für Auslandsreisen. Andere bieten ein starkes Bonusprogramm, bei dem Sie für Vorsorgeuntersuchungen, Sport oder Nichtrauchen Geld oder Prämien bekommen. Schreiben Sie auf, welche Leistungen Sie im letzten Jahr genutzt haben oder im nächsten Jahr nutzen wollen — und prüfen Sie, ob die neue Kasse genau diese Leistungen bezahlt.
Schritt 4: Antrag bei der neuen Kasse stellen. Das geht online in wenigen Minuten. Sie brauchen dafür Ihre Versicherungsnummer, Ihren Arbeitgeber und das gewünschte Startdatum. Die neue Krankenkasse meldet den Wechsel dann elektronisch an Ihre alte Kasse. Diese elektronische Mitteilung gilt als Kündigung. Ein eigenes Kündigungsschreiben ist nur noch nötig, wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln oder Deutschland verlassen.
Schritt 5: Arbeitgeber informieren. Die neue Kasse informiert Ihren Arbeitgeber in der Regel selbst. Trotzdem lohnt es sich, kurz in der Personalabteilung Bescheid zu geben — vor allem, wenn sich Ihre Krankenkasse zum Monatswechsel ändert und die Lohnabrechnung angepasst werden muss. Als Arbeitnehmer müssen Sie dafür nichts weiter tun.
Schritt 6: Kündigungsbestätigung und neue Karte abwarten. Bitten Sie Ihre alte Kasse um eine schriftliche Kündigungsbestätigung und heben Sie sie auf. Die neue Kasse schickt Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung und eine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK). Die alte Karte geben Sie nach dem Wechsel ab oder vernichten sie. Prüfen Sie bei der ersten Abrechnung nach dem Wechsel, ob der neue Zusatzbeitrag korrekt abgezogen wird.
Schritt 7: Familienversicherung prüfen. Wenn Ehepartner oder Kinder über Sie familienversichert sind, wechselt die Familienversicherung mit. Teilen Sie der neuen Kasse die mitversicherten Personen mit, damit es keine Lücke gibt. Die Familienversicherung selbst bleibt beitragsfrei.
Checkliste vor dem Wechsel
Gehen Sie diese Liste Punkt für Punkt durch, bevor Sie den Antrag stellen. Jeder abgehakte Punkt spart Ihnen später Ärger.
- Bindungsfrist prüfen: Sind die 12 Monate bei Ihrer jetzigen Kasse schon um? Falls nicht: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht wegen einer Zusatzbeitragserhöhung, oder beginnen Sie gerade einen neuen Job mit Versicherungspflicht?
- Zusatzbeitrag vergleichen: Wie hoch ist Ihr aktueller Satz, wie hoch der der neuen Kasse? Rechnen Sie die Differenz auf ein Jahr hoch — bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro macht der Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten Satz fast 400 Euro im Jahr aus (Arbeitnehmeranteil).
- Zusatzleistungen abgleichen: Zahlt die neue Kasse die Leistungen, die Sie wirklich nutzen — etwa Zuschüsse zur Zahnreinigung, Osteopathie, Reiseimpfungen oder Vorsorgekurse? Fragen Sie im Zweifel schriftlich nach, bevor Sie wechseln.
- Bonusprogramm prüfen: Wie hoch ist der Bonus, und wie leicht ist er zu erreichen? Ein Programm, das 200 Euro verspricht, aber zehn Nachweise verlangt, ist weniger wert als ein einfaches Programm mit 100 Euro.
- Service und Erreichbarkeit testen: Gibt es eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe, wenn Ihnen das wichtig ist? Wie gut ist die App? Wie schnell antwortet die Hotline? Rufen Sie einmal an, bevor Sie wechseln — der erste Eindruck sagt viel.
- Wahltarife beachten: Haben Sie einen Wahltarif mit längerer Bindung abgeschlossen? Dann kann der Wechsel trotz abgelaufener 12-Monats-Frist blockiert sein. Klären Sie das vorher mit Ihrer Kasse.
- Öffnung der neuen Kasse prüfen: Nicht jede Kasse ist für jeden wählbar. Manche Betriebskrankenkassen sind nur für bestimmte Berufsgruppen oder Regionen geöffnet. Prüfen Sie die Öffnung, bevor Sie den Antrag stellen.
- Wechseltermin festlegen: Rechnen Sie vom Antragstag zwei volle Kalendermonate weiter. Der Wechsel wird zum Ersten des darauffolgenden Monats wirksam. Planen Sie den Antrag so, dass keine Lücke entsteht — eine Lücke gibt es bei einem korrekt gemeldeten Wechsel ohnehin nicht.
Was sich beim Wechsel ändert – und was nicht
Was sich nicht ändert: Der gesetzliche Leistungskatalog ist für alle Krankenkassen gleich. Rund 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei jeder Kasse identisch — vom Arztbesuch über das Krankenhaus bis zu den meisten Medikamenten. Auch die Zuzahlungen sind gesetzlich geregelt. Ihre Behandlungen laufen ohne Unterbrechung weiter, und laufende Therapien müssen Sie nicht neu beantragen. Die Familienversicherung bleibt bestehen, und Ihr Versicherungsstatus ändert sich nicht.
Was sich ändert: Erstens der Zusatzbeitrag — und damit der Betrag, der jeden Monat von Ihrem Gehalt abgezogen wird. Zweitens die Zusatzleistungen: Bonusprogramme, Zuschüsse und Wahltarife unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Drittens der Service: Hotline, App, Geschäftsstellen und Bearbeitungszeiten sind bei jeder Kasse anders. Viertens kann sich der Wahltarif ändern — einige Tarife gibt es nur bei bestimmten Kassen.
Was viele falsch verstehen: Eine neue Krankenkasse darf Sie nicht ablehnen. Es gibt keine Gesundheitsprüfung und keine Wartezeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 175 Abs. 1 SGB V). Weder Ihr Alter noch eine Vorerkrankung noch eine laufende Behandlung spielen eine Rolle. Auch Ihr Arbeitgeber kann den Wechsel nicht verhindern. Und: Der Wechsel selbst ist kostenlos.
Die teuersten Fehler beim Krankenkassenwechsel
Fehler 1: Auf den 1. Januar fixiert sein. Viele warten auf den Jahreswechsel und verpassen dann die Frist vom 31. Oktober. Dabei können Sie in jedem Monat wechseln. Wer im November den Antrag stellt, ist ab Februar bei der neuen Kasse — das sind nur vier Wochen später als der 1. Januar.
Fehler 2: Nur auf den Beitrag schauen. Die günstigste Kasse ist nicht automatisch die beste. Wenn die neue Kasse die professionelle Zahnreinigung nicht mehr bezuschusst, die Sie zweimal im Jahr nutzen, kann der Preisvorteil schnell aufgebraucht sein. Rechnen Sie Beitrag und Zusatzleistungen immer zusammen.
Fehler 3: Die Bindungsfrist ignorieren. Wer den Antrag stellt, obwohl die 12 Monate noch nicht um sind, bekommt eine Absage — es sei denn, es greift ein Sonderkündigungsrecht. Prüfen Sie das Startdatum Ihrer Mitgliedschaft, bevor Sie den Antrag stellen.
Fehler 4: Die Erhöhung des Zusatzbeitrags übersehen. Seit Ende Juli 2026 informiert Ihre Kasse Sie nicht mehr automatisch über eine Erhöhung. Wer seine Gehaltsabrechnung nicht prüft, verpasst das Sonderkündigungsrecht — und zahlt den höheren Beitrag weiter, ohne es zu merken. Kontrollieren Sie Ihren Zusatzbeitrag mindestens einmal im Quartal.
Fehler 5: Den Wahltarif vergessen. Ein Selbstbehalttarif oder Krankengeldtarif kann Sie bis zu drei Jahre binden. Diese Bindung gilt auch dann, wenn die 12-Monats-Frist längst abgelaufen ist. Klären Sie vor dem Wechsel, ob Sie in einem Wahltarif sind.
Fehler 6: Die Kündigungsbestätigung nicht anfordern. Ohne schriftliche Bestätigung haben Sie im Streitfall keinen Nachweis. Fordern Sie die Bestätigung an und bewahren Sie sie zusammen mit der Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse auf.
Fehler 7: Beim Wechsel in die PKV die Fristen verwechseln. Wer aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln will, muss selbst kündigen — hier übernimmt die neue Kasse die Kündigung nicht. Außerdem gelten für den Wechsel in die PKV ganz andere Voraussetzungen, etwa die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber zur Rückkehr von der PKV in die GKV.
Krankenkasse wechseln: Zahlen & Fakten 2026
Die Zahlen zeigen, warum sich ein Vergleich lohnt — und wie groß der Markt ist, in dem Sie wählen können.
- 93 gesetzliche Krankenkassen gab es zum 1. Januar 2026 in Deutschland — 68 Betriebskrankenkassen, 11 Allgemeine Ortskrankenkassen, 6 Innungskrankenkassen und 6 Ersatzkassen, dazu die Landwirtschaftliche Krankenkasse und die Knappschaft. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, GKV-Statistik KM1, Januar bis Oktober 2026.
- 14,6 Prozent beträgt der allgemeine Beitragssatz für alle Kassen — je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Quelle: GKV-Spitzenverband.
- 2,9 Prozent ist der rechnerisch durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026, festgelegt vom Bundesministerium für Gesundheit auf Basis der Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 15. Oktober 2025. Quelle: GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2025.
- 3,13 Prozent betrug der tatsächlich von den Kassen erhobene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2026 — gestiegen von 2,94 Prozent im Vorjahr. Quelle: GKV-Spitzenverband, zitiert in der Berichterstattung des GKV-Schätzerkreises vom 14. Oktober 2026.
- 2,18 bis 4,39 Prozent reichte die Spanne der individuellen Zusatzbeitragssätze der 93 Kassen laut Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands (Stand 10. Oktober 2026). Das ist ein Unterschied von 2,21 Prozentpunkten.
- Rechenbeispiel: Bei 3.000 Euro Bruttogehalt im Monat zahlt der Arbeitnehmer die Hälfte des Zusatzbeitrags. Bei 2,18 Prozent sind das 32,70 Euro im Monat, bei 4,39 Prozent 65,85 Euro — ein Unterschied von 33,15 Euro im Monat oder 397,80 Euro im Jahr. Quelle der Spanne: Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands, Stand 10. Oktober 2026; die Euro-Beträge sind eine eigene Beispielrechnung auf dieser Basis.
- 12 Monate Bindungsfrist und 2 volle Kalendermonate Kündigungsfrist zum Monatsende gelten seit der Reform vom 1. Januar 2021 (§ 175 Abs. 4 SGB V). Vorher waren es 18 Monate Bindung. Quelle: krankenkasseninfo.de, Lexikon: Bindungsfrist.
- 2,9 Prozent lautet auch die Prognose des GKV-Schätzerkreises für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2027 (14. Oktober 2026) — ein Rechenwert, keine Garantie für den Satz Ihrer Kasse. Quelle: GKV-Spitzenverband / Bundesministerium für Gesundheit.
Einen aktuellen Vergleich der Zusatzbeiträge aller Kassen finden Sie in der Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands oder über den Vergleich auf krankenkassen.de. Prüfen Sie den Satz Ihrer Kasse dort, bevor Sie sich für eine neue Kasse entscheiden.
Häufige Fragen zum Krankenkassenwechsel
Kann ich die Krankenkasse jederzeit wechseln?
Ja, grundsätzlich in jedem Monat — aber nur nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist und mit einer Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende. Eine Bindung an den Jahreswechsel gibt es nicht. Die einzige Ausnahme ist das Sonderkündigungsrecht bei einer Zusatzbeitragserhöhung: Dann können Sie auch innerhalb der Bindungsfrist wechseln.
Was kostet der Wechsel der Krankenkasse?
Nichts. Der Wechsel selbst ist kostenlos. Sie zahlen nur den neuen Zusatzbeitrag ab dem Wechseltermin. Es gibt keine Wechselgebühr und keine Abschlusskosten — weder bei der alten noch bei der neuen Kasse.
Kann mich die neue Krankenkasse ablehnen?
Nein. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfung und keine Ablehnung wegen Alter oder Vorerkrankungen (§ 175 Abs. 1 SGB V). Jede gesetzliche Krankenkasse muss Sie aufnehmen, sofern sie für Sie geöffnet ist — also sofern Sie in der Region wohnen oder zur Berufsgruppe gehören, für die die Kasse geöffnet ist.
Was passiert mit meiner Familienversicherung beim Wechsel?
Die Familienversicherung wechselt mit. Ehepartner und Kinder, die über Sie familienversichert sind, werden bei der neuen Kasse mitversichert — beitragsfrei wie bisher. Geben Sie die mitversicherten Personen im Antrag an, damit die neue Kasse sie direkt einträgt.
Muss ich meine alte Krankenkasse selbst kündigen?
In der Regel nein. Wenn Sie innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, stellt die neue Kasse den Antrag und informiert Ihre alte Kasse elektronisch. Diese Mitteilung gilt als Kündigung. Selbst kündigen müssen Sie nur, wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln oder Deutschland verlassen. Eine Vorlage für die schriftliche Kündigung finden Sie in unserem Musterbrief zur Kündigung der Krankenversicherung.
Wie lange dauert es, bis der Wechsel wirksam wird?
Vom Antrag bis zum Wechsel vergehen in der Regel zwei bis drei Monate: zwei volle Kalendermonate Kündigungsfrist plus ein paar Tage Bearbeitungszeit. Stellen Sie den Antrag im November 2026, sind Sie ab 1. Februar 2027 bei der neuen Kasse. Bei einer Zusatzbeitragserhöhung gilt die gleiche Kündigungsfrist — das Sonderkündigungsrecht verkürzt nur die Bindungsfrist, nicht die Kündigungsfrist.
Fazit
Die Krankenkasse zu wechseln ist 2026 einfacher als je zuvor — aber nur, wenn Sie die Fristen kennen. Die 12-monatige Bindungsfrist, die zwei vollen Kalendermonate Kündigungsfrist und das Sonderkündigungsrecht bei einer Zusatzbeitragserhöhung sind die drei Regeln, die alles entscheiden. Der Wechsel zum 1. Januar 2027 ist vorbei, weil die Frist am 31. Oktober 2026 endete. Der nächstmögliche Wechsel ist aber nur wenige Wochen entfernt: Antrag im November, neue Kasse ab 1. Februar 2027. Vergleichen Sie Zusatzbeitrag und Zusatzleistungen, prüfen Sie Ihre Bindungsfrist — und stellen Sie den Antrag bei der neuen Kasse. Den Rest erledigt die neue Kasse für Sie.
Expertenhinweis der Redaktion: „Vergleichen Sie nicht nur den Beitragssatz, sondern auch die Leistungen, die Sie wirklich nutzen. Die günstigste Kasse ist selten die beste — und die beste Kasse ist die, deren Zuschüsse zu Ihrem Leben passen. Prüfen Sie außerdem Ihren Zusatzbeitrag auf der Gehaltsabrechnung: Seit die Kassen nicht mehr über Erhöhungen informieren müssen, ist das der einzige Weg, eine Erhöhung rechtzeitig zu bemerken.“ — Viktor Klinger, Versicherungsexperte bei CodeMatebd
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Beitragssätze und Fristen können sich ändern; maßgeblich sind die Angaben Ihrer Krankenkasse und die aktuelle Fassung des § 175 SGB V. Stand: 6. November 2026.

Die CodeMatebd-Redaktion recherchiert und erklärt Themen rund um Versicherung, Auto, Finanzen und Gesundheit – verständlich, aktuell und mit Blick auf offizielle Quellen wie BaFin, ADAC, DGE und Stiftung Warentest.
