Bausparvertrag Wohnungsbauprämie beantragen: Anleitung 2026

Sie sparen in einen Bausparvertrag ein und wollen sich die staatliche Förderung dazu sichern? Dann sind Sie hier richtig: Diese bausparvertrag wohnungsbauprämie beantragen anleitung erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Wohnungsbauprämie für Ihren Bausparvertrag beantragen, welche Einkommensgrenzen gelten und welche Fristen Sie auf keinen Fall verpassen dürfen. Denn ein Detail übersehen viele Bausparer: Die Prämie gibt es nicht automatisch. Sie müssen sie aktiv bei Ihrer Bausparkasse beantragen – und zwar für jedes Sparjahr einzeln.

Besonders eilig ist es im Jahr 2026: Wer die Prämie für das Sparjahr 2024 noch nicht beantragt hat, muss das bis zum 31. Dezember 2026 nachholen. Danach ist der Anspruch für 2024 endgültig verloren. Auch für das Sparjahr 2025 läuft die Frist noch, sie endet am 31. Dezember 2027. In dieser Anleitung erfahren Sie, wie der Antrag funktioniert, was Sie dafür brauchen und welche Fehler Sie vermeiden sollten, damit Ihnen kein Euro Förderung entgeht.

Kurzantwort: Die Wohnungsbauprämie beantragen Sie bei Ihrer Bausparkasse, nicht beim Finanzamt. Sie füllen das Formular aus, das Sie mit dem Jahreskontoauszug erhalten, und schicken es unterschrieben zurück. Der Staat zahlt 10 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge, höchstens 70 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 140 Euro für Ehepaare.

Wer bekommt die Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für Bausparer. Sie wird nach dem Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) gezahlt und soll Menschen dabei unterstützen, Wohneigentum zu bilden – sei es durch Bauen, Kaufen oder Modernisieren. Die Prämie wird auf Beiträge zu einem Bausparvertrag gezahlt, außerdem auf Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.

Anspruch hat grundsätzlich jeder, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das bestätigt das Verwaltungsportal Hessen in seiner Leistungsbeschreibung zur Wohnungsbauprämie: Jeder Bausparer ab 16 Jahren erhält die Prämie, solange sein zu versteuerndes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Auch Jugendliche können also schon einen prämienbegünstigten Bausparvertrag haben – ein Punkt, auf den wir weiter unten noch einmal zurückkommen.

Die wichtigste Voraussetzung ist das Einkommen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr, also in dem Kalenderjahr, in dem Sie die Beiträge eingezahlt haben. Es darf nach dem Einkommensteuerbescheid nicht höher liegen als 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam veranlagt werden. Diese Grenzen gelten seit dem Sparjahr 2021. Die Anhebung im Jahr 2021 hat den Kreis der Berechtigten spürbar erweitert – viele Bausparer, die früher knapp über der Grenze lagen, haben seitdem Anspruch.

Beachten Sie dabei: Es zählt das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt. Das zu versteuernde Einkommen liegt nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen oft deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Wer also brutto etwas über 35.000 Euro verdient, kann nach Abzug aller Posten trotzdem noch unter der Grenze liegen. Ob Sie die Grenze einhalten, prüft am Ende Ihr zuständiges Finanzamt anhand Ihres Steuerbescheids – nicht die Bausparkasse und nicht Sie selbst.

Die Höhe der Prämie ist ebenfalls gesetzlich festgelegt. Sie beträgt 10 Prozent der im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Dabei gibt es eine Obergrenze: Pro Sparjahr werden höchstens 700 Euro an Beiträgen bei Alleinstehenden und 1.400 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren berücksichtigt. Daraus ergibt sich die maximale Prämie von 70 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 140 Euro pro Jahr für Ehepaare. Zahlen Sie weniger ein, erhalten Sie entsprechend weniger Prämie – 10 Prozent Ihrer tatsächlichen Beiträge eben. Zahlen Sie mehr ein, wird der übersteigende Teil nicht zusätzlich gefördert.

Eine weitere Voraussetzung wird oft übersehen: Pro Bausparkasse müssen im Sparjahr mindestens 50 Euro an Beiträgen geleistet worden sein, damit die Prämie überhaupt gewährt wird. Wer nur wenige Euro im Jahr einzahlt, geht leer aus. Die 50-Euro-Grenze gilt je Bausparkasse, nicht je Vertrag. Wer also zwei Verträge bei derselben Bausparkasse hat, muss die Grenze nicht pro Vertrag erreichen, sondern in der Summe.

Ein erfreulicher Punkt zum Schluss dieses Abschnitts: Die Wohnungsbauprämie ist steuerfrei. Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung nicht als Einkommen versteuern. Das hat das Bundesministerium der Finanzen in seiner Leistungsbeschreibung auf dem Bundesportal ausdrücklich klargestellt. Die Prämie wird Ihrem Bausparkonto gutgeschrieben und dort verzinst, bis der Vertrag zugeteilt wird oder Sie das Guthaben wohnungswirtschaftlich verwenden.

Übrigens: Ob sich ein Bausparvertrag in der aktuellen Zinslage überhaupt noch lohnt, hängt stark von Ihren Plänen und den Konditionen Ihres Tarifs ab. Einen ehrlichen Check dazu finden Sie in unserem Beitrag Lohnt sich ein Bausparvertrag 2026 noch? Ehrlicher Check.

bausparvertrag wohnungsbauprämie beantragen anleitung: Schritt für Schritt

Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist einfacher, als viele denken. Er läuft in jedem Jahr nach demselben Muster ab. Sie müssen ihn nicht beim Finanzamt stellen, sondern bei Ihrer Bausparkasse. Die Bausparkasse berechnet die Prämie, beantragt sie beim Finanzamt und schreibt sie Ihrem Vertrag gut. Sie selbst müssen nur das Formular korrekt ausfüllen und rechtzeitig zurückschicken.

Schritt 1: Warten Sie auf den Jahreskontoauszug. Einmal im Jahr erhalten Sie von Ihrer Bausparkasse den Kontoauszug für das abgelaufene Sparjahr. Diesem Auszug liegt das Antragsformular für die Wohnungsbauprämie bei. Sie müssen sich das Formular also nicht selbst besorgen und auch nicht beim Finanzamt anfordern. Wenn Sie den Auszug erhalten, prüfen Sie zuerst, ob das Formular tatsächlich beiliegt. Fehlt es, wenden Sie sich direkt an Ihre Bausparkasse und bitten um ein neues Formular.

Schritt 2: Prüfen Sie Ihre Angaben. Auf dem Formular sind in der Regel Ihre Vertragsdaten bereits eingetragen, etwa die Bausparvertragsnummer und die Bausparkasse. Sie ergänzen Ihre persönlichen Angaben: Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und – falls Sie verheiratet sind und gemeinsam veranlagt werden – die Daten Ihres Ehepartners. Achten Sie darauf, dass alle Angaben mit Ihrem Steuerbescheid übereinstimmen. Ein Zahlendreher bei der Steuer-ID oder eine veraltete Anschrift kann zu Rückfragen und Verzögerungen führen.

Schritt 3: Bestätigen Sie die wohnungswirtschaftliche Verwendung. Mit dem Antrag bestätigen Sie, dass Sie die Bausparsumme später für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwenden wollen – also zum Bauen, Kaufen oder Modernisieren von Wohneigentum. Das ist die zentrale Voraussetzung für die Förderung. Was genau als wohnungswirtschaftliche Verwendung gilt und was passiert, wenn Sie das Geld doch anders verwenden, erklären wir weiter unten im Abschnitt zur Sieben-Jahre-Regel.

Schritt 4: Unterschreiben und zurückschicken. Unterschreiben Sie das Formular und schicken Sie es an Ihre Bausparkasse zurück – per Post oder, wenn Ihre Bausparkasse das anbietet, online über das Kundenportal. Bewahren Sie unbedingt eine Kopie des ausgefüllten Formulars auf. So können Sie später nachweisen, dass und wann Sie den Antrag gestellt haben, falls es zu Rückfragen kommt.

Schritt 5: Die Bausparkasse berechnet die Prämie. Nach Eingang Ihres Antrags ermittelt die Bausparkasse anhand Ihrer Angaben die Höhe der Prämie und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Unbegründete Anträge weist die Bausparkasse selbst zurück. Sie erhalten also eine Rückmeldung, ob und in welcher Höhe die Prämie für Sie festgesetzt wurde.

Schritt 6: Das Finanzamt prüft im Hintergrund. Die Festsetzung durch die Bausparkasse steht unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung durch die Finanzbehörden. Ihr Finanzamt gleicht die Daten ab: Es prüft, ob Ihre Einkommensgrenze eingehalten wurde, ob die Prämie bei mehreren Bausparkassen über die gesetzlichen Höchstbeträge hinaus festgesetzt wurde und ob es Überschneidungen mit der Arbeitnehmersparzulage gibt. Stellt das Finanzamt eine Korrektur fest, informiert es Ihre Bausparkasse auf elektronischem Weg. Sie selbst müssen in diesem Schritt in der Regel nichts tun.

Schritt 7: Die Gutschrift erfolgt bei Zuteilung. Ein wichtiger Punkt, den viele Bausparer falsch verstehen: Die Prämie wird nicht jedes Jahr bar ausgezahlt. Sie wird Ihrem Bausparkonto gutgeschrieben und erst ausgezahlt, wenn der Vertrag zugeteilt wird und Sie die wohnungswirtschaftliche Verwendung nachweisen. Bis dahin wächst Ihr Guthaben um die Prämie und die darauf entfallenden Zinsen an.

Die Antragsfristen: Zwei Jahre Zeit – aber nicht länger

Für den Antrag gilt eine klare gesetzliche Frist: Sie können die Wohnungsbauprämie bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres beantragen, das auf das Sparjahr folgt. Das bedeutet konkret: Für das Sparjahr 2024 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab. Für das Sparjahr 2025 haben Sie bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Und für das Sparjahr 2026 läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2028. Diese Zwei-Jahres-Regel ist im Gesetz fest verankert und wird auch vom Verwaltungsportal Hessen bestätigt: Der Antrag ist jährlich bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Sparjahres möglich.

Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch für das betreffende Sparjahr endgültig – eine nachträgliche Beantragung ist dann nicht mehr möglich. Deshalb lohnt es sich, den Antrag jedes Jahr direkt nach Erhalt des Kontoauszugs zu erledigen und nicht aufzuschieben. Legen Sie sich am besten eine wiederkehrende Erinnerung an: Sobald der Jahreskontoauszug im Briefkasten liegt, wird das Formular ausgefüllt und zurückgeschickt.

Wenn Sie mit der Festsetzung durch Ihre Bausparkasse nicht einverstanden sind, können Sie übrigens Einwendungen erheben. Kann die Bausparkasse Ihren Einwendungen nicht abhelfen, muss sie diese schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt weiterleiten. Das Finanzamt erlässt dann einen Festsetzungsbescheid. Sie haben also durchaus eine Möglichkeit, eine aus Ihrer Sicht falsche Entscheidung überprüfen zu lassen.

Die 7-Jahre-Regel: Was bei vorzeitiger Verwendung passiert

Die Wohnungsbauprämie ist an eine Bedingung geknüpft: Das geförderte Geld soll am Ende für den Wohnungsbau verwendet werden. Das bedeutet Bauen, Kaufen, Modernisieren oder auch den ersten Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Wer das Guthaben stattdessen für etwas anderes ausgibt – etwa für ein Auto oder eine Urlaubsreise –, riskiert die Prämie. Wie genau die Regel aussieht, hängt davon ab, wann Ihr Vertrag abgeschlossen wurde.

Für Verträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, gilt die Regelung in § 2 Absatz 2 des Wohnungsbauprämiengesetzes. Danach ist Voraussetzung für die Förderung, dass Sie die ausgezahlte Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwenden. Eine Ausnahme gibt es für junge Bausparer: Eine Verfügung ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung ist unschädlich, wenn sie frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt und der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das Gesetz formuliert diese Ausnahme wörtlich so:

„Unschädlich ist jedoch eine Verfügung ohne Verwendung zum Wohnungsbau, die frühestens sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt, wenn der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.“ (Wohnungsbauprämiengesetz § 2 Absatz 2, gesetze-im-internet.de)

Diese Ausnahme gilt allerdings nur einmal und nur für einen Vertrag, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen wurde. Außerdem ist die Förderung in diesem Fall auf die Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zur Verfügung beschränkt. Wer also als junger Mensch einen Bausparvertrag abgeschlossen und sieben Jahre durchgehalten hat, kann das Guthaben einmalig auch ohne Wohnungsbau verwenden, ohne die Prämie zu verlieren – eine Regelung, die gerade für junge Sparer sehr wertvoll ist.

Für ältere Verträge, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und bei denen bis zum 31. Dezember 2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate gezahlt wurde, gilt eine strengere Sieben-Jahre-Sperrfrist nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes. Hier darf vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss weder die Bausparsumme ganz oder teilweise ausgezahlt noch Beiträge zurückgezahlt oder Ansprüche abgetreten oder beliehen werden. Auch hier gibt es Ausnahmen: bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung, bei Tod oder völliger Erwerbsunfähigkeit des Bausparers oder seines Ehepartners sowie bei Arbeitslosigkeit, die mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht.

Die gleichen Härtefall-Ausnahmen – Tod, völlige Erwerbsunfähigkeit und mindestens einjährige Arbeitslosigkeit – gelten auch für neuere Verträge. In diesen Fällen ist die Förderung auf die Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt.

Was passiert nun, wenn Sie das Geld vorzeitig und ohne eine dieser Ausnahmen für etwas anderes verwenden? Dann entfällt die Prämienbegünstigung, und die bereits gutgeschriebenen Prämien müssen zurückgezahlt werden. Die Bausparkasse ist für die Rückforderung zuständig. Das kann eine empfindliche Summe sein, wenn über viele Jahre Prämien angesammelt wurden. Deshalb gilt: Kündigen Sie einen prämienbegünstigten Bausparvertrag nicht leichtfertig und lassen Sie sich vorher von Ihrer Bausparkasse genau ausrechnen, was eine vorzeitige Verfügung für Ihre Förderung bedeutet. Mehr zu Fristen und Kosten bei einer Kündigung lesen Sie in unserem Beitrag Bausparvertrag kündigen: Was beachten, Fristen, Kosten 2026.

Ein weiterer Punkt betrifft Mieter: Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Sie müssen also nicht zwingend Eigentümer sein, um das Guthaben wohnungswirtschaftlich zu verwenden. Eine Modernisierung der gemieteten Wohnung kann ebenfalls zählen – klären Sie im Zweifel vorher mit Ihrer Bausparkasse, ob Ihre geplante Maßnahme anerkannt wird.

Wohnungsbauprämie für Kinder und junge Bausparer

Gerade für Kinder und junge Menschen ist die Wohnungsbauprämie ein attraktives Instrument. Viele Eltern oder Großeltern schließen für ihre Kinder einen Bausparvertrag ab, um früh mit dem Vermögensaufbau für das spätere Eigenheim zu beginnen. Dabei gelten einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten.

Erstens: Die Altersgrenze liegt bei 16 Jahren. Erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Bausparer die Prämie erhalten. Für jüngere Kinder kann zwar ein Bausparvertrag bestehen, die Prämie gibt es aber erst ab 16. Das ist wichtig, wenn Eltern früh für ihre Kinder sparen: Die ersten Jahre bis zum 16. Geburtstag sind nicht prämienbegünstigt.

Zweitens: Entscheidend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen des Bausparers selbst – also des Kindes oder Jugendlichen –, nicht das Einkommen der Eltern. Da Kinder und Jugendliche in der Regel kein oder nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen haben, liegen sie fast immer unter der Grenze von 35.000 Euro. Das macht den Bausparvertrag für junge Menschen besonders förderfähig, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Drittens: Die bereits erwähnte Ausnahme für junge Bausparer ist ein echter Vorteil. Wer seinen Vertrag vor dem 25. Geburtstag abschließt und mindestens sieben Jahre durchhält, kann das Guthaben einmalig auch ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung einsetzen, ohne die Prämie zu verlieren. Das bedeutet: Ein mit 18 Jahren abgeschlossener Vertrag kann mit 25 Jahren frei verwendet werden – etwa für eine Ausbildung, ein Studium oder die erste eigene Wohnungseinrichtung –, ohne dass die Förderung zurückgefordert wird. Diese einmalige Möglichkeit sollte man sich gut überlegen und nicht leichtfertig für den erstbesten Zweck verbrauchen, denn sie steht jedem Bausparer nur einmal zur Verfügung.

Viertens: Auch für junge Bausparer gilt die Mindestgrenze von 50 Euro pro Jahr und Bausparkasse. Wer nur gelegentlich kleine Beträge einzahlt, sollte darauf achten, dass diese Grenze erreicht wird. Ein monatlicher Dauerauftrag von wenigen Euro reicht dafür bereits aus – 50 Euro im Jahr entsprechen gut 4,20 Euro im Monat.

Praktischer Tipp für Eltern: Wenn Sie für Ihr Kind sparen, achten Sie darauf, dass der Vertrag auf den Namen des Kindes läuft und die Beiträge auch tatsächlich für das Kind bestimmt sind. Nur dann kann die Prämie dem Kind zugeordnet werden. Sprechen Sie am besten direkt mit Ihrer Bausparkasse über die passende Vertragsgestaltung für Minderjährige.

Häufige Fehler beim Beantragen der Wohnungsbauprämie

Bei der Wohnungsbauprämie gehen jedes Jahr Fördergelder verloren – meist wegen vermeidbarer Fehler. Die häufigsten Stolpersteine haben wir hier für Sie zusammengestellt:

  • Der Antrag wird gar nicht gestellt. Viele Bausparer gehen davon aus, dass die Prämie automatisch kommt. Das stimmt nicht. Ohne Antrag gibt es keine Prämie – auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das Formular liegt dem Jahreskontoauszug bei und muss aktiv zurückgeschickt werden.
  • Die Zwei-Jahres-Frist wird verpasst. Wer den Antrag für 2024 nicht bis zum 31. Dezember 2026 stellt, verliert den Anspruch für dieses Jahr endgültig. Legen Sie sich eine feste Routine an: Kontoauszug erhalten, Formular ausfüllen, abschicken.
  • Der Antrag geht ans Finanzamt statt an die Bausparkasse. Das Finanzamt prüft nur im Hintergrund. Der Antrag selbst gehört zur Bausparkasse. Ein falsch adressierter Antrag kostet Zeit und kann im schlimmsten Fall die Frist kosten.
  • Die 50-Euro-Mindestgrenze wird unterschritten. Wer in einem Jahr weniger als 50 Euro an eine Bausparkasse zahlt, erhält für dieses Jahr keine Prämie. Prüfen Sie Ihre Einzahlungen, besonders wenn Sie mehrere Verträge oder unregelmäßige Zahlungen haben.
  • Das zu versteuernde Einkommen wird falsch eingeschätzt. Viele orientieren sich am Bruttogehalt und verzichten vorschnell auf den Antrag. Maßgeblich ist aber das zu versteuernde Einkommen nach allen Abzügen. Stellen Sie den Antrag im Zweifel trotzdem – das Finanzamt prüft die Grenze anhand Ihres Steuerbescheids.
  • Das Guthaben wird vorzeitig zweckfremd verwendet. Wer den Vertrag kündigt und das Geld ohne Ausnahmetatbestand für etwas anderes ausgibt, muss die Prämien zurückzahlen. Klären Sie vor jeder Kündigung, ob eine Ausnahme greift oder ob die wohnungswirtschaftliche Verwendung gesichert ist.
  • Prämie und Arbeitnehmersparzulage werden für dieselben Beiträge doppelt beansprucht. Für vermögenswirksame Leistungen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, kann nicht gleichzeitig die Wohnungsbauprämie gewährt werden. Eine Doppelförderung derselben Beiträge ist ausgeschlossen – mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Kombination mit Arbeitnehmersparzulage und vermögenswirksamen Leistungen

Viele Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, kurz VL. Diese Leistungen können in einen Bausparvertrag fließen. Hier stellt sich die Frage: Kann man für dieselben Beiträge sowohl die Arbeitnehmersparzulage als auch die Wohnungsbauprämie erhalten? Die klare Antwort lautet: Nein, nicht für dieselben Beiträge. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Das Bundesministerium der Finanzen formuliert diese Regel in seiner Leistungsbeschreibung so: Für vermögenswirksame Leistungen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, kann nicht gleichzeitig eine Wohnungsbauprämie gewährt werden. Die Aufwendungen für die Wohnungsbauprämie dürfen also keine vermögenswirksamen Leistungen sein, für die bereits ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme, die viele nicht kennen: Wenn Sie für Ihre vermögenswirksamen Leistungen keinen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben – zum Beispiel, weil Sie die dort geltenden Einkommensgrenzen überschreiten –, dann können diese VL-Beiträge in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden. Die VL fließen dann in die prämienbegünstigten Aufwendungen ein und erhöhen so Ihre Bemessungsgrundlage bis zur Höchstgrenze von 700 Euro beziehungsweise 1.400 Euro. Das ist ein sinnvoller Weg, um Förderung mitzunehmen, die sonst verfallen würde.

Umgekehrt gilt: Wenn Sie Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben und diese für Ihre VL in Anspruch nehmen, können Sie für dieselben Beiträge keine Wohnungsbauprämie mehr bekommen. Sie müssen sich also pro Beitrag entscheiden, welche Förderung Sie nutzen. In der Praxis bedeutet das: Lassen Sie sich von Ihrer Bausparkasse oder Ihrem Arbeitgeber ausrechnen, welche Kombination für Sie am günstigsten ist. Oft lohnt es sich, die eigenen Sparbeiträge und die VL-Beiträge getrennt zu betrachten und jeweils die Förderung zu wählen, die den höheren Betrag bringt.

Beachten Sie außerdem, dass das Finanzamt im Rahmen des Datenabgleichs genau prüft, ob für vermögenswirksame Leistungen trotz bestehendem Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage eine Wohnungsbauprämie festgesetzt wurde. Eine solche fehlerhafte Festsetzung wird korrigiert. Ehrlichkeit beim Antrag ist also nicht nur eine Frage der Ordnung, sondern schützt Sie auch vor Rückforderungen.

Wer seine VL nicht in einen Bausparvertrag stecken will, kann sie auch in andere Anlageformen lenken. Für Geld, das flexibel bleiben soll, kann sich dagegen eine gestaffelte Festgeldanlage lohnen – wie das funktioniert, zeigt unsere Festgeld-Treppenstrategie 2026: Anleitung. Beachten Sie aber: Für Festgeld gibt es keine Wohnungsbauprämie. Die Förderung ist an den Bausparvertrag und die genannten Genossenschaftsanteile gebunden.

Häufige Fragen zur Wohnungsbauprämie

Wo beantrage ich die Wohnungsbauprämie?

Bei Ihrer Bausparkasse. Sie erhalten das Antragsformular zusammen mit dem Jahreskontoauszug, füllen es aus und schicken es unterschrieben an die Bausparkasse zurück. Das Finanzamt ist nicht die Antragsstelle, es prüft lediglich im Hintergrund die Einkommensgrenzen und die Einhaltung der Höchstbeträge.

Bis wann muss ich die Wohnungsbauprämie beantragen?

Bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr. Für das Sparjahr 2024 endet die Frist am 31. Dezember 2026, für das Sparjahr 2025 am 31. Dezember 2027. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch für das jeweilige Sparjahr verloren.

Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie maximal?

Die Prämie beträgt 10 Prozent Ihrer prämienbegünstigten Beiträge, höchstens jedoch 70 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 140 Euro pro Jahr für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Die Bemessungsgrundlage ist auf 700 Euro beziehungsweise 1.400 Euro pro Sparjahr begrenzt.

Welche Einkommensgrenze gilt für die Wohnungsbauprämie?

Das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr darf 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren und Lebenspartnern nicht überschreiten. Diese Grenzen gelten seit dem Sparjahr 2021. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid, nicht das Bruttogehalt.

Kann ich die Wohnungsbauprämie rückwirkend beantragen?

Ja, bis zu zwei Jahre rückwirkend. Sie können die Prämie für ein Sparjahr noch bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres beantragen. Im Jahr 2026 können Sie also noch die Prämie für die Sparjahre 2024 und 2025 beantragen.

Was passiert, wenn ich meinen Bausparvertrag vorzeitig kündige?

Das hängt von Ihrem Vertrag und der Verwendung des Guthabens ab. Verwenden Sie das Geld wohnungswirtschaftlich, bleibt die Förderung erhalten. Für Verträge ab 2009 gilt außerdem die Ausnahme für junge Bausparer: Wer bei Vertragsabschluss unter 25 war und sieben Jahre durchgehalten hat, kann einmalig auch ohne Wohnungsbau verfügen. Greift keine Ausnahme und wird das Geld zweckfremd verwendet, müssen die Prämien zurückgezahlt werden.

Kann ich Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig erhalten?

Ja, aber nicht für dieselben Beiträge. Für vermögenswirksame Leistungen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, gibt es keine zusätzliche Wohnungsbauprämie. Haben Sie dagegen keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, können Ihre VL-Beiträge in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.

Muss ich die Wohnungsbauprämie versteuern?

Nein. Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig. Sie wird Ihrem Bausparkonto gutgeschrieben und bei Zuteilung des Vertrags zusammen mit dem Guthaben ausgezahlt, sobald die wohnungswirtschaftliche Verwendung nachgewiesen ist.

Fazit: So holen Sie sich Ihre Wohnungsbauprämie

Diese bausparvertrag wohnungsbauprämie beantragen anleitung zeigt: Der Antrag selbst ist unkompliziert, aber er muss aktiv gestellt werden und er hat eine harte Frist. Prüfen Sie noch heute, ob Sie die Prämie für die Sparjahre 2024 und 2025 bereits beantragt haben. Für 2024 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab – danach ist das Geld verloren. Füllen Sie das Formular aus, das Ihrer Bausparkasse beiliegt, schicken Sie es unterschrieben zurück und bewahren Sie eine Kopie auf.

Die klare Erkenntnis: Bis zu 70 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 140 Euro für Ehepaare sind geschenktes Geld vom Staat – vorausgesetzt, Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter 35.000 beziehungsweise 70.000 Euro und Sie zahlen mindestens 50 Euro im Jahr ein. Wer die Fristen einhält, die wohnungswirtschaftliche Verwendung beachtet und die Doppelförderung mit der Arbeitnehmersparzulage vermeidet, sichert sich diese Förderung Jahr für Jahr. Und wer jung ist, profitiert zusätzlich von der Sieben-Jahre-Ausnahme für Bausparer unter 25. Nehmen Sie sich die wenigen Minuten für den Antrag – sie zahlen sich über die Jahre deutlich aus.

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