Aktuell: Halloween 2026 fällt auf Samstag, den 31. Oktober 2026. Weil der Gruseltag in diesem Jahr auf ein Wochenende fällt, dürften erfahrungsgemäß besonders viele Kinder und Jugendlichen auf den Straßen sein – und damit auch mehr Streiche als sonst. „Süßes oder Saures“ kann dann schnell teuer werden: Was passiert, wenn beim Halloween-Streich etwas kaputtgeht? Kein Wunder, dass viele Eltern im Oktober nach halloween streiche versicherung suchen – sie wollen wissen, wer zahlt und ob die Privathaftpflichtversicherung einspringt.
Kurzantwort: Wer zahlt bei Halloween-Streichen?
Bei Halloween-Streichen zahlt grundsätzlich der Verursacher – bei Kindern unter sieben Jahren bleiben die Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt fahrlässig verursachte Schäden, aber niemals Vorsatz: Wer mutwillig etwas zerstört, zahlt aus eigener Tasche. Für kleine Kinder lohnt sich der Tarifbaustein „deliktunfähige Kinder“.
Halloween-Streiche und Versicherung: Das Problem am 31. Oktober
Zahnpasta am Türgriff, Klopapier im Garten, ein harmloses Erschrecken an der Haustür – solche klassischen Halloween-Streiche sind zwar nervig, richten aber meist keinen Schaden an. Die LVM Versicherung – mit über 3,9 Millionen Kunden und über 15 Millionen Verträgen einer der 20 führenden Versicherer in Deutschland (Stand: Dezember 2024) – nennt genau diese Beispiele und stellt klar: Sobald jedoch Sachschäden entstehen – etwa zerkratzte Autos, beschädigte Fenster oder verschmutzte Fassaden – kann es teuer werden.
Der Konzern Versicherungskammer – bundesweit der größte öffentliche Versicherer und unter den Top 10 der Erstversicherer in Deutschland, mit rund 7.200 Beschäftigten – zieht die Grenze ähnlich: Kleine Streiche wie Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle seien leichter wegzustecken als Eier an der Hauswand oder ein Böller im Briefkasten. Letzteres ist Sachbeschädigung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Und die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) warnen: „Beschmierte Hauswände, verklebte Schlösser oder Kratzer im Autolack fallen in den Bereich der Sachbeschädigung.“
Das Problem: Wo der harmlose Streich aufhört und die Sachbeschädigung anfängt, ist im Eifer des Gefechts nicht immer klar – schon gar nicht für Kinder. Deshalb lohnt es sich, die Regeln vorher zu kennen. Denn am Ende gilt ein einfacher Grundsatz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss ihn ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB). Das gilt auch an Halloween.
Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Halloween-Streichen?
Die Privathaftpflichtversicherung ist die wichtigste Police, wenn an Halloween etwas schiefgeht. Sie kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf, die Sie oder Ihre mitversicherten Familienangehörigen anderen zufügen. Aber: Sie zahlt nur unter einer entscheidenden Voraussetzung.
Fahrlässigkeit vs. Vorsatz: Die wichtigste Grenze
Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, wenn der Schaden versehentlich verursacht wurde und keine vorsätzliche Beschädigung vorliegt. Wichtig: Vorsatz ist ausgeschlossen. Das heißt: Es kann teuer werden, wenn etwas mutwillig zerstört wird. So formuliert es die LVM in ihrer Pressemitteilung zum Thema.
Auch die Versicherungskammer bestätigt: Die Privat-Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab – es sei denn, sie wurden vorsätzlich verursacht. Ein Beispiel aus der Praxis: Läuft jemand im Gruselkostüm eine schlecht beleuchtete Straße entlang und ein entgegenkommender Radfahrer erschrickt so sehr, dass er stürzt und sich verletzt, handelt es sich um einen Schaden, der von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt ist – denn niemand hat den Sturz absichtlich herbeigeführt.
Anders sieht es aus, wenn Jugendliche bewusst Nachbars Auto zerkratzen oder absichtlich Eier an die frisch gestrichene Fassade werfen. Das ist Vorsatz – und den zahlt keine Privathaftpflichtversicherung der Welt. Auch Schäden bei der Begehung einer Straftat und Schäden zwischen Familienmitgliedern, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sind in der Regel ausgeschlossen. Wer also das eigene Wohnzimmer bei der Halloween-Party verwüstet, bekommt dafür von der eigenen Haftpflicht nichts erstattet.
Typische Halloween-Streich-Schäden im Überblick
Welche Schäden kommen an Halloween besonders häufig vor? Aus den Warnungen von Versicherern und Polizei ergibt sich eine klare Liste:
- Zerkratzte Autos: Kratzer im Autolack durch Schlüssel oder spitze Gegenstände gehören zu den teuersten typischen Halloween-Schäden.
- Eier und Farbe an Hauswänden: Beschmierte Hauswände und verschmutzte Fassaden – oft muss die Fassade professionell gereinigt oder neu gestrichen werden.
- Beschädigte Fenster und Briefkästen: Eingeworfene Scheiben oder ein Böller im Briefkasten sind klassische Fälle mit hohen Reparaturkosten.
- Verklebte Schlösser: Kleber im Türschloss bedeutet oft einen kompletten Schlossaustausch.
- Entwendete Deko und Gartenmöbel: Das Entwenden von Kürbissen, Deko oder Gartenmöbeln ist Diebstahl – kein Streich.
- Reifen, deren Luft abgelassen wurde: Die bayerische Polizei nennt das Luftablassen von Reifen ausdrücklich als strafbare Handlung.
Bei all diesen Fällen gilt die gleiche Regel: War es ein Versehen, springt die Privathaftpflicht des Verursachers ein. War es Absicht, bleibt der Verursacher auf den Kosten sitzen – und riskiert zusätzlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Kinder, Halloween und das Gesetz: § 828 BGB einfach erklärt
Wenn Kinder an Halloween unterwegs sind, stellt sich immer die gleiche Frage: Haften eigentlich die Eltern für ihre Kinder? Die Antwort steht im Bürgerlichen Gesetzbuch – genauer in § 828 BGB – und sie ist komplizierter, als der bekannte Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ vermuten lässt. Denn der stimmt so pauschal gar nicht.
Unter sieben Jahren: Kinder sind deliktsunfähig
Nach dem Gesetz sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr nicht deliktsfähig (§ 828 Abs. 1 BGB). Das heißt: Sie können für den verursachten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden – ganz gleich, was passiert ist. Ein sechsjähriges Kind, das an Halloween aus Versehen Nachbars Blumentopf umwirft oder die frisch geweißte Hauswand mit Kunstblut beschmiert, haftet selbst nicht.
Die LVM schildert dazu ein anschauliches Beispiel: Der sechsjährige Max schmiert an Halloween Kunstblut an die weiße Haustür der Nachbarn. Leider lässt sich die rote Farbe nicht vollständig wieder abwaschen, sodass die Haustür ersetzt werden muss. Max ist noch ein Kind – und nach § 828 BGB deliktsunfähig. Er haftet grundsätzlich nicht für den Schaden.
Und die Eltern? Auch sie können nicht automatisch haftbar gemacht werden – nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das heißt: Auch die private Haftpflichtversicherung der Eltern muss in so einem Fall nicht zahlen. Der Geschädigte bleibt dann auf seinen Kosten sitzen, obwohl er nichts dafür kann. Genau für diese Lücke gibt es einen speziellen Tarifbaustein – dazu weiter unten mehr.
Zwischen sieben und 18 Jahren: Die Einsichtsfähigkeit entscheidet
Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sieben und 18 Jahren hängt es davon ab, ob das Kind die erforderliche Einsicht hatte oder nicht (§ 828 Abs. 3 BGB). Gerichte nehmen an, dass Kinder ab sieben Jahren die Konsequenzen ihrer Handlungen verstehen. Trotzdem kommt es immer auf den Einzelfall an: Alter, Reife, Charakter und Entwicklungsstand des Kindes spielen eine Rolle.
Die DVAG erklärt das so: Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren haften die Eltern ebenfalls nicht automatisch. Je nach Situation muss der Nachwuchs selbst für den Schaden aufkommen. Ist das Kind bereits in der Lage, die Folgen seines Handelns und den dadurch entstehenden Schaden abzuschätzen, oder zerkratzt es sogar absichtlich Nachbars Auto, haftet es selbst. Ist es hingegen nachweislich nicht reif genug, um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich – wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
Und wie die Experten der DVAG betonen: „Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern greift, hängt nicht nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab, sondern unter anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde.“ Wichtig zu wissen: Handelt das Kind vorsätzlich – etwa mutwillige Sachbeschädigung – zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, selbst wenn das Kind ansonsten versichert wäre.
Die Aufsichtspflicht der Eltern (§ 832 BGB)
Eltern sind kraft Gesetzes zur Aufsicht über ihre minderjährigen Kinder verpflichtet. Verletzt eine aufsichtspflichtige Person diese Pflicht und fügt das Kind einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zu, muss der Aufsichtspflichtige den Schaden ersetzen (§ 832 Abs. 1 BGB). Die Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn die Aufsicht ordnungsgemäß erfüllt wurde oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre.
Was „ordnungsgemäß“ bedeutet, hängt vom Alter des Kindes ab. Bianca Köse, Leiterin der Fachabteilung Haftpflicht bei der Versicherungskammer, erklärt: „Eltern können für Schäden der Kinder haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind.“ Und weiter: „Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter der Kinder: Kleinkinder müssen intensiver beaufsichtigt werden als ältere Kinder.“
Ein Beispiel der DVAG zeigt, wie schnell es gehen kann: Die Aufsichtspflicht kann bereits dann verletzt sein, wenn Eltern ihre Kinder alleine durch die Straßen ziehen lassen – ohne jede Begleitung oder Absprache. Darum raten die Versicherungsexperten, Kinder vor dem Halloween-Umzug über die Grenzen zwischen harmlosem Streich und Sachbeschädigung sowie über die Folgen aufzuklären. Bianca Köse ergänzt dazu: „Sind Kinder an Halloween ohne Eltern unterwegs, empfehlen wir den Eltern ihren Kindern zuvor zu erklären, welche Streiche in Ordnung sind und welche nicht. Das ersetzt jedoch nicht die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht.“
Der Baustein „deliktunfähige Kinder“: Der wichtigste Zusatz für Eltern
Hier liegt die größte Versicherungslücke für Familien: Wenn ein Kind unter sieben Jahren einen Schaden anrichtet, ohne dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gibt es rechtlich keinen Schuldigen – und die Privathaftpflicht muss nicht zahlen. Der Geschädigte, oft ein Nachbar, bleibt auf den Kosten sitzen. Das ist für viele Eltern im Hinblick auf eine gute Nachbarschaft moralisch nicht vertretbar, wie die DVAG zu bedenken gibt.
Die Lösung: Viele moderne Privathaftpflichttarife bieten einen Einschluss des sogenannten Bausteins „deliktunfähige Kinder“ (manchmal auch „deliktunfähige Kinder bzw. Enkelkinder“) an. Die Versicherung übernimmt dann auch die Kosten, wenn ein Kind unter sieben Jahren fremdes Eigentum beschädigt, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Auf Wunsch der Familie erhalten geschädigte Dritte also Geld von der Versicherung, um Schäden zu beseitigen – obwohl eigentlich weder Kind noch Familie haften müssten.
Robert Hülsmeyer, LVM-Experte für die Haftpflichtversicherung, empfiehlt deshalb: „Grundsätzlich empfehlen wir, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die ganze Familie – auch deliktsunfähige Kinder – rund um die Uhr versichert. Das ist oft ratsam, um Streitigkeiten mit Geschädigten – zum Beispiel Nachbarn – zu vermeiden und Schäden freiwillig zu bezahlen.“ Eltern sollten also unbedingt in ihren Versicherungsbedingungen nachsehen, ob dieser Baustein enthalten ist – gerade vor Halloween. Wer seine Privathaftpflicht ohnehin prüfen oder wechseln will, findet in unserem Ratgeber zur Kündigung der Haftpflichtversicherung mit Musterbrief eine praktische Vorlage.
Kürbis-Kerzen und Feuer: Wer zahlt bei Brandschäden?
Der geschnitzte Kürbis mit echter Kerze gehört für viele zu Halloween dazu – und genau hier lauert eine der häufigsten Schadenursachen der Gruselnacht. Eine umgestoßene Kerze, ein Vorhang, der Feuer fängt, ein versengter Teppich: Wer zahlt, hängt davon ab, wem was gehört.
- Eigene Möbel und eigener Hausrat: Brennt durch die Kürbiskerze der eigene Teppich oder das eigene Sofa, ist das ein Fall für die Hausratversicherung. Sie deckt Brandschäden am eigenen beweglichen Eigentum ab. Wer die Leistungen seiner Police nicht kennt, sollte vorab unseren Überblick zu Kosten und Leistungen der Hausratversicherung 2026 lesen.
- Schäden in der Mietwohnung: Fängt durch die Kerze die Tapete oder der Bodenbelag Feuer, ist das ein Schaden am Eigentum des Vermieters. Hier springt die Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein – vorausgesetzt, der Schaden ist fahrlässig entstanden und nicht absichtlich herbeigeführt worden.
- Eigene Immobilie: Wer im eigenen Haus wohnt und das Gebäude durch einen Kerzenbrand beschädigt, braucht die Wohngebäudeversicherung. Weder Hausrat- noch Haftpflichtversicherung zahlen für Schäden am eigenen Gebäude.
Der wichtigste Rat ist aber ganz einfach: Verwenden Sie LED-Kerzen statt echter Teelichter im Kürbis. Das sieht fast genauso stimmungsvoll aus – und der schönste Brandschaden ist der, der gar nicht erst entsteht.
Halloween-Party: Wer zahlt für Schäden bei Gästen?
Nicht nur auf der Straße, auch auf Halloween-Partys geht regelmäßig etwas zu Bruch. Die Regeln sind hier die gleichen wie sonst auch – mit ein paar Besonderheiten:
- Gast beschädigt Eigentum des Gastgebers: Kippt ein Gast versehentlich Rotwein über das Sofa des Gastgebers oder stößt die teure Vase um, zahlt die Privathaftpflichtversicherung des Gastes – wenn der Schaden fahrlässig entstanden ist. Absicht ist auch hier ausgeschlossen.
- Schäden am eigenen Zeug: Wer auf der eigenen Party die eigene Einrichtung ruiniert, bekommt von keiner Versicherung etwas erstattet. Weder Haftpflicht noch Hausrat zahlen für selbst verursachte Schäden am eigenen Eigentum.
- Kostümparty in gemieteten Räumen: Wer einen Saal oder Clubraum mietet, sollte klären, wer für Schäden am Inventar haftet. Oft verlangt der Vermieter eine Kaution oder eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Verursacht ein Gast einen Schaden am gemieteten Mobiliar, haftet grundsätzlich der Gast – seine Privathaftpflicht prüft und reguliert den Anspruch. Als Veranstalter sollten Sie die Mietbedingungen vorher genau lesen.
- Verletzte Gäste: Rutscht ein Gast auf der nassen Treppe aus oder verletzt sich an der Deko, kann der Gastgeber haften, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – etwa bei einer erkennbar gefährlichen Stolperfalle. Auch hier schützt die eigene Privathaftpflicht.
Grenze überschritten: Wenn aus dem Streich Sachbeschädigung wird
Der Übergang vom Streich zur Straftat ist an Halloween fließend – und die Polizei nimmt ihn ernst. Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West warnt: Aus einem nicht bös gemeinten Streich kann leicht eine ungewollte Sachbeschädigung oder ein Diebstahl werden. In der Vergangenheit kam es im Zuständigkeitsbereich an Halloween vereinzelt zu einem Anstieg von Sachbeschädigungen und Diebstählen – die Polizei ist an diesem Abend deshalb verstärkt im Einsatz.
Die bayerische Polizei nennt klare Beispiele dafür, wo der Spaß aufhört: das Zünden von Feuerwerkskörpern, das Entfernen von Baustellen-Absperrungen, Verkehrszeichen und Kanaldeckeln sowie das Luftablassen von Reifen. Auch das Beschädigen von Kürbissen, unbefugtes Betreten von Gärten und das Entwenden von Gartenmöbeln oder Dekogegenständen sind strafbare Handlungen. Ebenso können Beleidigungen oder Bedrohungen von Anwohnern, die keine Süßigkeiten geben, sowie das Beschmieren von Hauswänden mit Farbe oder Eiern rechtliche Konsequenzen haben.
Wichtig für die Versicherung: Schäden, die bei der Begehung einer Straftat entstehen, sind von der Privathaftpflicht in der Regel ausgeschlossen. Wer also beim „Streich“ eine Straftat begeht, verliert gleich doppelt: Er muss den Schaden selbst zahlen und riskiert zusätzlich Geldstrafe oder – bei Jugendlichen – ein Verfahren nach Jugendstrafrecht. Eltern sollten das mit ihren Kindern vor dem 31. Oktober unbedingt besprechen. Robert Hülsmeyer von der LVM rät: „Eltern sollten im Vorfeld mit ihren Kindern über die Grenzen von Streichen sprechen und aufklären, was noch Spaß ist und was Schäden anrichtet.“
Checkliste für Eltern: Halloween 2026 ohne böse Überraschung
Damit der 31. Oktober 2026 ein schöner Abend wird und kein teurer, hilft diese kurze Checkliste:
- Gespräch vorher: Klären Sie mit Ihren Kindern, welche Streiche okay sind und welche nicht – und was passiert, wenn etwas kaputtgeht.
- Police prüfen: Schauen Sie in Ihre Privathaftpflicht-Bedingungen: Ist der Baustein „deliktunfähige Kinder“ enthalten? Wie hoch ist die Deckungssumme? Sind alle Familienmitglieder mitversichert?
- Kleine Kinder begleiten: Kinder unter sieben Jahren sollten an Halloween nicht allein unterwegs sein – das schützt vor Schäden und vor Aufsichtspflicht-Ärger.
- Kerzen ersetzen: LED-Teelichter statt echter Kerzen in Kürbissen und Deko.
- Auto schützen: Parken Sie Ihr Auto in der Halloween-Nacht möglichst in der Garage oder an einem gut beleuchteten Ort.
- Haustür sichern: Wertsachen und leicht entwendbare Deko über Nacht hereinholen; Briefkasten und Türschloss im Blick behalten.
- Nachbarn im Blick: Ein freundliches Wort vorher – und die Kürbis-Regel (Kürbis vor der Tür heißt „hier gibt es Süßes“) – verhindert viele Konflikte.
Häufige Fragen zu Halloween-Streichen und Versicherung
Wer zahlt bei Halloween-Streichen, wenn etwas kaputtgeht?
Grundsätzlich zahlt der Verursacher. Bei Kindern unter sieben Jahren haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers übernimmt den Schaden, wenn er fahrlässig – also versehentlich – entstanden ist. Vorsätzliche Schäden zahlt keine Haftpflichtversicherung.
Zahlt die Haftpflichtversicherung bei Vandalismus an Halloween?
Nein. Vandalismus ist mutwillige, also vorsätzliche Sachbeschädigung – und Vorsatz ist in jeder Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Wer absichtlich etwas zerstört, muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen und riskiert zusätzlich eine Strafanzeige. Versichert sind nur Schäden, die versehentlich passieren.
Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese Streiche anstellen?
Nicht automatisch. Kinder unter sieben Jahren sind deliktsunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB) und haften selbst nie. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an: Versteht es die Tragweite seines Handelns, haftet es selbst. Der Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt also nur in bestimmten Fällen.
Mein Kind ist sechs Jahre alt und hat fremdes Eigentum beschädigt – zahlt meine Versicherung?
Nur in zwei Fällen: Entweder Sie haben Ihre Aufsichtspflicht verletzt – dann greift die normale Privathaftpflicht. Oder Ihr Tarif enthält den Baustein „deliktunfähige Kinder“ – dann zahlt die Versicherung freiwillig, auch ohne Aufsichtspflichtverletzung. Ohne diesen Baustein und ohne verletzte Aufsichtspflicht bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.
Gilt ein Halloween-Streich automatisch als Vorsatz?
Nein. Ob Vorsatz vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Wer aus Versehen etwas umstößt oder jemanden erschreckt, der daraufhin stürzt, handelt fahrlässig – das ist versichert. Wer bewusst Eier an die Fassade wirft oder absichtlich einen Kratzer in den Autolack ritzt, handelt vorsätzlich – das ist nicht versichert. Im Zweifel prüft die Versicherung den genauen Hergang sehr genau.
Wer zahlt, wenn mein Auto an Halloween zerkratzt wird?
Kann der Verursacher ermittelt werden, zahlt dessen Privathaftpflichtversicherung – sofern der Schaden fahrlässig entstanden ist. Bei Vorsatz muss der Täter selbst zahlen, was in der Praxis oft schwierig einzutreiben ist. Wird niemand gefunden, bleibt nur die eigene Vollkaskoversicherung (bei Vandalismus) – die Teilkasko zahlt Vandalismusschäden in der Regel nicht. Deshalb: Auto in der Halloween-Nacht am besten sicher parken.
Deckt die Hausratversicherung Brandschäden durch Kürbiskerzen ab?
Ja, für das eigene bewegliche Eigentum: Brennt durch die Kürbiskerze das eigene Sofa oder der eigene Teppich, zahlt die Hausratversicherung. Schäden am Gebäude selbst – etwa versengte Tapete in der Mietwohnung – übernimmt die Privathaftpflicht des Mieters; im eigenen Haus die Wohngebäudeversicherung. Am sichersten sind ohnehin LED-Kerzen statt echter Flammen.
Fazit: Halloween 2026 genießen – aber mit klarem Kopf
Halloween am 31. Oktober 2026 – einem Samstag – wird für viele Familien der Höhepunkt des Herbstes. Damit aus „Süßes oder Saures“ kein teurer Abend wird, lohnt sich ein Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen: Deckt die Privathaftpflicht die ganze Familie ab, ist der Baustein „deliktunfähige Kinder“ enthalten, und wissen die Kinder, wo der Streich aufhört? Wer diese drei Fragen mit Ja beantworten kann, feiert entspannt. Und wer seine Police ohnehin aktualisieren will: Ein Wechsel der Haftpflichtversicherung – etwa beim Umzug – ist mit der richtigen Vorlage in wenigen Minuten erledigt.

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